Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
über die auf der Grundlage der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse
der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds
festzustellende durchschnittliche Veränderungsrate
der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder
der Krankenkassen je Mitglied
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt gemäß § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bekannt:
Auf der Grundlage der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds beträgt die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied auf der Basis der Veränderungsraten des Zeitraums des zweiten Halbjahres 2022 und des ersten Halbjahres 2023 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum
im gesamten Bundesgebiet + 4,22 %.
Die korrespondierende Zahl des Vorjahres wurde mit Bekanntmachung vom 30. August 2022 (BAnz AT 09.09.2022 B2) veröffentlicht.
Bonn, den 8. September 2023
225- 21010-01
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
S. Gründer
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