Bundesverwaltungsamt
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen
gegen den verbotenen Verein
„Deutsche Libanesische Familie“
einschließlich der Vereine
„Menschen für Menschen“ und „Gib Frieden“
Gemäß § 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und § 19 Nummer 2 des Vereinsgesetzes, die durch Artikel 7 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden sind, werden die Gläubiger der Vereine „Deutsche Libanesische Familie“, „Menschen für Menschen“ und „Gib Frieden“ aufgefordert,
bis zum 17. Juli 2023
ihre Forderungen unter Angabe des Betrags und des Grundes sowie des Aktenzeichens VM II 3 – VeV – 3.5 – 54 beim
Bundesverwaltungsamt
10361 Berlin
zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß § 13 des Vereingesetzes schriftlich anzumelden.
Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) ist.
Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.
Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes.
VM II 3 – VeV – 3.5 – 54
Bundesverwaltungsamt
Im Auftrag
Palm
Kommentar hinterlassen