Bundesverwaltungsamt
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen
gegen die verbotene Vereinigung
„Combat 18“
Gemäß § 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und § 19 Nummer 2 des Vereinsgesetzes, die durch Artikel 7 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden sind, werden die Gläubiger der Vereinigung „Combat 18“ aufgefordert,
bis zum 6. Januar 2023
ihre Forderungen unter Angabe des Betrags und des Grunds sowie des Aktenzeichens VMII5 – VeV – 3.5 – 49 beim
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß § 13 des Vereinsgesetzes schriftlich anzumelden.
Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 des Vereinsgesetzes ist.
Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.
Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes.
VMII5 – VeV – 3.5 – 49
Bundesverwaltungsamt
Im Auftrag
Mahr
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