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Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen die verbotene Vereinigung „Combat 18“

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Bundesverwaltungsamt

Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen
gegen die verbotene Vereinigung
„Combat 18“

Vom 11. November 2022

Gemäß § 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und § 19 Nummer 2 des Vereinsgesetzes, die durch Artikel 7 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden sind, werden die Gläubiger der Vereinigung „Combat 18“ aufgefordert,

bis zum 6. Januar 2023

ihre Forderungen unter Angabe des Betrags und des Grunds sowie des Aktenzeichens VMII5 – VeV – 3.5 – 49 beim

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß § 13 des Vereinsgesetzes schriftlich anzumelden.

Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 des Vereinsgesetzes ist.

Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.

Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes.

Köln, den 11. November 2022

VMII5 – VeV – 3.5 – 49

Bundesverwaltungsamt

Im Auftrag
Mahr

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