Bundesverwaltungsamt
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen
gegen die verbotene Vereinigung
„NORDADLER“
Gemäß § 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und § 19 Nummer 2 des Vereinsgesetzes, die durch Artikel 7 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden sind, werden die Gläubiger der Vereinigung „NORDADLER“ aufgefordert,
bis zum 6. Januar 2023
ihre Forderungen unter Angabe des Betrags und des Grundes sowie des Aktenzeichens VMII5 – VeV – 3.5 – 52 beim
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß § 13 des Vereinsgesetzes schriftlich anzumelden.
Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist.
Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.
Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes.
Köln, den 11. November 2022
VMII5 – VeV – 3.5 – 52
Bundesverwaltungsamt
Im Auftrag
Mahr
Kommentar hinterlassen