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Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen die verbotene Vereinigung „NORDADLER“

stux (CC0), Pixabay
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Bundesverwaltungsamt

Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen
gegen die verbotene Vereinigung
„NORDADLER“

Vom 11. November 2022

Gemäß § 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und § 19 Nummer 2 des Vereinsgesetzes, die durch Artikel 7 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden sind, werden die Gläubiger der Vereinigung „NORDADLER“ aufgefordert,

bis zum 6. Januar 2023

ihre Forderungen unter Angabe des Betrags und des Grundes sowie des Aktenzeichens VMII5 – VeV – 3.5 – 52 beim

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß § 13 des Vereinsgesetzes schriftlich anzumelden.

Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist.

Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.

Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes.

Köln, den 11. November 2022

VMII5 – VeV – 3.5 – 52

Bundesverwaltungsamt

Im Auftrag
Mahr

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