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Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Schmalbach-Lubeca Holding GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Schmalbach-Lubeca AG

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AV Packaging GmbH

München

(vormals Schmalbach-Lubeca Holding GmbH)

Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens für die durch Squeeze-out
(§§ 327a, 327b AktG) auf die Schmalbach-Lubeca Holding GmbH übertragenen Aktien
der Minderheitsaktionäre der Schmalbach-Lubeca AG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Schmalbach-Lubeca AG geben die AV Packaging GmbH als Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Hauptaktionärin, der Schmalbach-Lubeca Holding GmbH und die Rechtsnachfolgerin der Schmalbach-Lubeca AG, die Ardagh Metal Packaging Germany GmbH, gemäß § 306 AktG a. F. den Tenor des rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2023, Az. I-26 W 2/​20 bekannt:

In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Schmalbach-Lubeca AG […]

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 2) vom 2.12.2019 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.10.2019 – 39 O 133/​06 (AktE) – unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 11) vom 3.12.2019, des Antragsstellers zu 9) vom 4.12.2019, der Antragstellerinnen zu 17) und 26) sowie des Antragsstellers zu 25) vom 9.12.2019, der Antragstellerin zu 8) vom 19.12.2019 sowie der Anschlussbeschwerde des Antragsstellers zu 12) vom 16.12.2019 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Barabfindung für die am 30.08.2002 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre wird auf 19,04 € je Stückaktie festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin zu 2). Diese trägt auch die erstinstanzlich entstandenen sowie 50% der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragssteller.

Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren und für die Beschwerdeinstanz wird auf 2.903.917 € festgesetzt.

Hinsichtlich der Abwicklung der Nachzahlungen erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

 

München, im Mai 2023

AV Packaging GmbH

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