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Bekanntmachung über die Befreiung von Kleinemittenten vom: 18.03.2024 Umweltbundesamt

geralt (CC0), Pixabay
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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
über die Befreiung von Kleinemittenten

Vom 18. März 2024
I.

Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, bekannt, dass Anträge für Anlagen nach § 16 Absatz 1 dieser Rechtsverordnung auf Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 in der Handelsperiode 2021 bis 2030 innerhalb einer Frist bis Freitag, 21. Juni 2024, 24.00 Uhr (Ende der Antragsfrist) zu stellen sind.

Wir weisen darauf hin, dass bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf Befreiung von Kleinemittenten mehr besteht (§ 17 Absatz 1 Satz 3).

II.

1.
Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 1 TEHG vor, dass Anträge auf Befreiung nach § 16 Absatz 1 EHV 2030 nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können.
Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert.
2.
Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 3 TEHG vor, dass die in Nummer 1 genannten Dokumente unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.
3.
Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 23 Absatz 1 Satz 2 TEHG vor, dass die in Nummer 1 genannten Dokumente über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Betreiber von Anlagen, die in den Anwendungsbereich des TEHG fallen, werden verpflichtet, einen Zugang für die Kommunikation über die VPS zu eröffnen.
4.
Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Nummer 1 Satz 1 genannten Dokumente übermittelt werden, müssen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 TEHG mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein.
5.
Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http:/​/​www.dehst.de zur Verfügung gestellt beziehungsweise bekannt gegeben.
III.

Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

IV.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.

V.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt II Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt II Nummer 1 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt II Nummer 3 und 4 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antragsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht eingereicht werden müssten.

Berlin, den 18. März 2024

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe

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