Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
über die der Firma DMK Deutsches Milchkontor GmbH, 27404 Zeven,
erteilte Ausnahmegenehmigung
nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Milch- und Margarinegesetzes
zur Verwendung einer Käsereimilch, deren Magermilchphase hinsichtlich ihrer
Eiweißkomponenten mittels Ionenaustauscher standardisiert ist
Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird auf den oben genannten Antrag der Firma DMK Deutsches Milchkontor GmbH, 27404 Zeven, hin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nachfolgende Ausnahmegenehmigung erteilt:
- 1.
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Abweichend von § 1 Absatz 2 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723) geändert worden ist, wird ausnahmsweise genehmigt, dass die Firma DMK Deutsches Milchkontor GmbH zur Herstellung von Käse und Käseerzeugnissen eine Käsereimilch verwenden darf, deren Magermilchphase hinsichtlich ihrer Eiweißkomponenten, insbesondere hinsichtlich der Molkeneiweißfraktionen Lactoferrin und Lactoperoxidase, durch Verwendung eines Ionenaustauscher-Verfahrens eingestellt ist.
- 2.
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Diese Ausnahmegenehmigung ist auf den Standort Altentreptow beschränkt.
- 3.
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Für die Ausnahme gelten folgende Auflagen:
- a)
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Auf diese Ausnahmegenehmigung darf nicht im Rahmen der Werbung hingewiesen werden.
- b)
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Mit der wissenschaftlichen Betreuung wird das Max Rubner-Institut (MRI), Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Standort Kiel), Haid- und Neu-Straße 9, 76131 Karlsruhe, beauftragt. Die Firma DMK Deutsches Milchkontor GmbH wird verpflichtet, das Bundesforschungsinstitut bei der wissenschaftlichen Betreuung zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen und erforderliche Proben bereitzustellen. Die hieraus entstehenden Kosten obliegen der Firma DMK Deutsches Milchkontor GmbH.
- c)
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Die Firma DMK Deutsches Milchkontor GmbH ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem MRI ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung einen Bericht über die mit der Ausnahmegenehmigung gewonnenen Erkenntnisse vorzulegen.
- d)
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Die amtliche Beobachtung, die auf Kosten der Firma DMK Deutsches Milchkontor GmbH erfolgt, obliegt dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Neubrandenburg, Gartenstraße 17 in 17033 Neubrandenburg.
- 4.
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Die Ausnahmegenehmigung ist bis zum 26. Juli 2026 befristet; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf der Frist widerrufen werden.
412 – 20617/0002#004
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
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