Bekanntmachung über die der Firma Milchwerke Schwaben eG, 89021 Ulm (Donau), erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Milch- und Margarinegesetzes zur Gewinnung von Lactoferrin und Lactoperoxidase aus Magermilch für die Bereitstellung zur Käsereimilch

Published On: Montag, 14.08.2023By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
über die der Firma Milchwerke Schwaben eG, 89021 Ulm (Donau),
erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
des Milch- und Margarinegesetzes zur Gewinnung von Lactoferrin und
Lactoperoxidase aus Magermilch
für die Bereitstellung zur Käsereimilch

Vom 10. Juli 2023

Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird auf den Antrag der Firma Milchwerke Schwaben eG, 89021 Ulm (Donau), hin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nachfolgende Ausnahmegenehmigung erteilt:

1.
Abweichend von § 1 Absatz 2 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723) geändert worden ist, wird ausnahmsweise genehmigt, dass die Firma Milchwerke Schwaben eG zur Herstellung von Käse und Käseerzeugnissen eine Käsereimilch verwenden darf, deren Magermilchphase die Molkeneiweißfraktionen Lactoferrin und Lactoperoxidase entzogen worden sind.
2.
Diese Ausnahmegenehmigung ist auf den Standort Neu-Ulm beschränkt.
3.
Für die Ausnahme gelten folgende Auflagen:

a)
Auf diese Ausnahmegenehmigung darf nicht im Rahmen der Werbung hingewiesen werden.
b)
Mit der wissenschaftlichen Betreuung wird das Max Rubner-Institut (MRI), Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Standort Kiel), Haid- und Neu-Straße 9, 76131 Karlsruhe, beauftragt. Die Firma Milchwerke Schwaben eG wird verpflichtet, das Bundesforschungsinstitut bei der wissenschaftlichen Betreuung zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen und erforderliche Proben bereitzustellen. Die hieraus entstehenden Kosten obliegen der Firma Milchwerke Schwaben eG.
c)
Die Firma Milchwerke Schwaben eG ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem MRI ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung einen Bericht über die mit der Ausnahmegenehmigung gewonnenen Erkenntnisse vorzulegen.
d)
Die amtliche Beobachtung, die auf Kosten der Firma Milchwerke Schwaben eG erfolgt, obliegt der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebens­mittelsicherheit und Veterinärwesen, Flessastraße 2 in 95326 Kulmbach.
4.
Die Ausnahmegenehmigung ist bis zum 10. Juli 2026 befristet; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf der Frist widerrufen werden.
Bonn, den 10. Juli 2023

412 – 20617/​0002#003

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

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