Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
über die der Firma Privatmolkerei Bauer GmbH & Co. KG,
83512 Wasserburg am Inn, erteilte Ausnahmegenehmigung
nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Milch- und Margarinegesetzes
für die Verwendung der Filtrationstechnologie zur Herstellung
und dem Inverkehrbringen verschiedener Milcherzeugnisse
Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird auf Antrag der Firma Privatmolkerei Bauer vom 22. September 2021 hin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nachfolgende Ausnahmegenehmigung erteilt:
- 1.
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Abweichend von § 2 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Anlage 1 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird ausnahmsweise genehmigt, dass die Firma Privatmolkerei Bauer
- a)
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aus der Gruppe II (Joghurterzeugnis) Gruppenerzeugnisse und Standardsorten sowie
- b)
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aus der Gruppe XIV (Milchmischerzeugnis) Erzeugnisse der Spalte 2 Nummer 4 unter Verwendung von Gruppenerzeugnissen und Standardsorten aus der Gruppe II (Joghurterzeugnis)
unter Anwendung der Filtration der Milch zur Einstellung von Milchinhaltsstoffen in der Magermilchphase – insbesondere des Eiweiß- und Laktosegehaltes – herstellt und in den Verkehr bringt. - 2.
-
Diese Ausnahmegenehmigung ist auf den Standort Wasserburg am Inn beschränkt.
- 3.
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Für die Ausnahme gelten folgende Auflagen:
- a)
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Auf diese Ausnahmegenehmigung darf nicht im Rahmen der Werbung hingewiesen werden.
- b)
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Mit der wissenschaftlichen Betreuung wird das Max Rubner-Institut (MRI), Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Standort Kiel), Haid- und Neu-Straße 9, 76131 Karlsruhe, beauftragt. Die Firma Privatmolkerei Bauer wird verpflichtet, das Bundesforschungsinstitut bei der wissenschaftlichen Betreuung zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen und erforderliche Proben bereitzustellen. Die hieraus entstehenden Kosten obliegen der Firma Privatmolkerei Bauer.
- c)
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Die Firma Privatmolkerei Bauer ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem MRI ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung einen Bericht über die mit der Ausnahmegenehmigung gewonnenen Erkenntnisse vorzulegen.
- d)
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Die amtliche Beobachtung, die auf Kosten der Firma Privatmolkerei Bauer erfolgt, obliegt der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Dienststelle Erding, Flessastraße 2 in 95326 Kulmbach.
- 4.
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Die Ausnahmegenehmigung ist bis zum 19. November 2024 befristet und kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf der Frist widerrufen werden.
Bonn, den 9. November 2021
412 – 20617/0034
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
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