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Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1. Januar 2025

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Freie Hansestadt Bremen

Bekanntmachung
über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge
zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1. Januar 2025

Vom 14. August 2024

Alle Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Tätigkeit im Land Bremen (Zugehörige der Arbeitnehmerkammer Bremen) sind nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Land Bremen (ArbNkG) vom 28. März 2000 (Brem.GBl. S. 83), der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer vom 15. März 2001 (Brem.ABl. S. 383), die zuletzt am 7. Oktober 2021 (Brem.ABl. S. 249) geändert worden ist, und der dazu ergangenen Beitragseinzugsverordnung vom 24. November 2000 (Brem.GBl. S. 452), die zuletzt am 8. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 251) geändert worden ist, verpflichtet,

1.
die Beiträge von den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen für deren Rechnung bei jeder Lohnzahlung im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs einzubehalten; unterbliebene Beitragsabzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig; und
2.
die einbehaltenen Beiträge und die Beiträge, für die sie haften, zusammen mit einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen Zahlungsterminen an ihr Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Nummer 1 EStG) in Bremen beziehungsweise Bremerhaven anzumelden und abzuführen.
3.
Arbeitgeber, die keine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2 EStG im Land Bremen unterhalten, haben die Beiträge an das Finanzamt Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs), 28195 Bremen (Konto: Deutsche Bundesbank Hannover, IBAN: DE59 2500 0000 0025 0015 32, BIC: MARKDEF 1250) bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Anmeldungszeitraums anzumelden und abzuführen.
4.
Anmeldungszeitraum für Anmeldungen ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abweichend hiervon sind Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführenden Beiträge für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 800 Euro, und das Kalenderjahr, wenn die abzuführenden Beiträge nicht mehr als 400 Euro betragen haben.

In der Beitragsanmeldung ist die Anzahl der Arbeitnehmer sowie der Lohnzahlungszeitraum, für den die Beiträge einbehalten worden sind, und der Gesamtbetrag der Beiträge anzugeben.

Die Beitragsanmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Lohnsteuer-Anmeldung) auf elektronischem Weg den jeweiligen bremischen Betriebsstätten-Finanzämtern zu übermitteln. Es gelten die Regelungen des § 41a Absatz 1 Satz 2 EStG sinngemäß.

Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind nach § 4 Absatz 1 und § 20 ArbNKG alle im Land Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorliegen.

Als Arbeitnehmer gelten nicht Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
Beitragspflicht besteht nicht bei den Kammerzugehörigen, die bei monatlicher Lohnzahlung oder bei Lohnzahlungen für andere Zeiträume auf monatliche Lohnzahlung umgerechnet einen Arbeitslohn erhalten, der – ausschließlich der Höhe nach – innerhalb des Betrags liegt, der der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.

Die Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen hat beschlossen, die Beiträge ab 1. Januar 2025 festzusetzen auf

0,12 Prozent des steuerpflichtigen Arbeitslohns,

der für Zeiträume gezahlt wird, während der das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand.

Bruchteile von Cent sind bei der Beitragsabrechnung auf volle Cent-Beträge abzurunden.

Für die Auslegung des Begriffs Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Davon ausgenommen sind Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung).

Für die Erstattung und Verjährung gilt:

Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden von dem Finanzamt, das die Beiträge erhalten hat, auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erstattet. Dem Antrag ist zur Glaubhaftmachung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen über die Höhe der in den einzelnen Kalenderjahren zu Unrecht gezahlten Beiträge und über die Umstände, aus denen sich die Unrechtmäßigkeit der Beitragszahlung ergibt.

Erstattungen für das laufende Kalenderjahr kann auch der Arbeitgeber vornehmen; der Erstattungsbetrag ist von ihm dem nächsten Beitragsabführungsbetrag zu entnehmen.

Der Beitragsanspruch und der Erstattungsanspruch verjähren mit Ablauf des dritten Jahres, das auf die Entstehung dieser Ansprüche folgt.

Texte der maßgeblichen Bestimmungen sind bei der Arbeitnehmerkammer Bremen kostenlos erhältlich und im Internet unter http:/​/​www.arbeitnehmerkammer.de verfügbar.

Auskünfte über kammerbeitragsrechtliche Fragen erteilt die

Arbeitnehmerkammer Bremen
Bürgerstraße 1
28195 Bremen

Telefon: 0421/​36 30 10
Telefax: 0421/​36 30 189
E-Mail: info@arbeitnehmerkammer.de

Bremen, den 14. August 2024

Der Senator für Finanzen

Im Auftrag
Reinker

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