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Bekanntmachung über die Etablierung eines eigenen Bekanntmachungsorgans für öffentliche Bekanntmachungen von Einordnungsentscheidungen

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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
über die Etablierung eines eigenen Bekanntmachungsorgans
für öffentliche Bekanntmachungen von Einordnungsentscheidungen

Vom 22. April 2024

Das Umweltbundesamt etabliert ein eigenes Bekanntmachungsorgan ausschließlich für die Bekanntmachung von Einordnungsentscheidungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG), die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 EWKFondsG als Allgemeinverfügung ergehen. Der organisationsrechtliche Grundsatz der Organisationshoheit von Behörden für ihren Zuständigkeitsbereich befugt das Umweltbundesamt zur Abkehr vom Bundes­anzeiger als herkömmliches Bekanntmachungsorgan für amtliche Bekanntmachungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungs­gesetzes.

Die öffentliche Bekanntmachung wird von Beginn an ausschließlich über die Onlineplattform des Einwegkunststofffonds DIVID (www.einwegkunststofffonds.de), die vom Umweltbundesamt verwaltet wird, erfolgen.

Weitere Bekanntmachungsorgane werden zur Bekanntmachung der genannten Allgemeinverfügungen nicht genutzt.

Dessau-Roßlau, den 22. April 2024

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Juliane Rode

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