Umweltbundesamt
Bekanntmachung
über die Etablierung eines eigenen Bekanntmachungsorgans
für öffentliche Bekanntmachungen von Einordnungsentscheidungen
Das Umweltbundesamt etabliert ein eigenes Bekanntmachungsorgan ausschließlich für die Bekanntmachung von Einordnungsentscheidungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG), die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 EWKFondsG als Allgemeinverfügung ergehen. Der organisationsrechtliche Grundsatz der Organisationshoheit von Behörden für ihren Zuständigkeitsbereich befugt das Umweltbundesamt zur Abkehr vom Bundesanzeiger als herkömmliches Bekanntmachungsorgan für amtliche Bekanntmachungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes.
Die öffentliche Bekanntmachung wird von Beginn an ausschließlich über die Onlineplattform des Einwegkunststofffonds DIVID (www.einwegkunststofffonds.de), die vom Umweltbundesamt verwaltet wird, erfolgen.
Weitere Bekanntmachungsorgane werden zur Bekanntmachung der genannten Allgemeinverfügungen nicht genutzt.
Umweltbundesamt
Im Auftrag
Juliane Rode
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