Bekanntmachung über die Förderung von Forschungsvorhaben zur Anpassung der Pflanzenproduktion an die Folgen des Klimawandels

Published On: Montag, 14.03.2022By

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
über die Förderung
von Forschungsvorhaben zur Anpassung der Pflanzenproduktion
an die Folgen des Klimawandels

Vom 18. Februar 2022

Die Landwirtschaft ist – wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig – abhängig von der Witterung und dem Klima. Diese Abhängigkeit hat sich in den letzten Jahren in einigen Regionen Deutschlands sehr deutlich gezeigt. Auch wenn die Landwirtschaft mit ihren Produktionszyklen grundsätzlich schnell auf Veränderungen reagieren kann, ist eine Anpassung an die Folgen des Klimawandels mit extremen Wetter- und Witterungsereignissen eine große Herausforderung. Um auch künftig eine hohe Ertragsbildung, -qualität und -stabilität im Pflanzenbau zu gewährleisten, müssen geeignete Anpassungsmaßnahmen entwickelt und angewendet werden.

Ein wesentlicher Erfolgsfaktor dafür ist eine anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, bei der Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis zusammenwirken und gemeinsam Innovationen für eine Landwirtschaft unter den Bedingungen des Klimawandels vorantreiben. Unternehmerischer Einfallsreichtum gepaart mit wissenschaftlicher Exzellenz schafft technologischen Fortschritt, der Landwirtinnen und Landwirten hilft, ihre Betriebe auf sich verändernde Produktionsbedingungen auszurichten. Die Bandbreite für Innovationen reicht hier von der Entwicklung spezifischer Einzelmaßnahmen über die Optimierung des betrieblichen Managements bis hin zur Transformation ganzer Produktionssysteme und bezieht vor- und nachgelagerte Produktionszweige mit ein. Die Entwicklung und Implementierung agrartechnischer Systemlösungen basierend auf digitalen Zukunftstechnologien können wichtige Bausteine zur Stärkung der Resilienz der Kulturpflanzen und ihrer Produktionssysteme vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen sein.

Es wird ein erhebliches Innovationspotential in der Weiterentwicklung bestehender Produktionssysteme im Pflanzenbau gesehen, um diese widerstandsfähiger gegen biotische und abiotische Stressfaktoren zu machen. Insbesondere Trockenperioden mit geringen Niederschlagsmengen in den Frühjahrs- und Sommermonaten sowie Hitzestress in den Sommermonaten oder auch vermehrte Spätfröste machen Anbaustrategien erforderlich, die an den fortschreitenden Klimawandel angepasst sind. In diesem Zusammenhang sind auch die Auswirkungen dieser Stressfaktoren auf die Qualität und Sicherheit der produzierten Lebens- und Futtermittel zu beachten. Eine zunehmende Verlagerung der Niederschläge in die Herbst- und Wintermonate begünstigt Staunässe auf Ackerflächen, was unter anderem die Bearbeitungszeiträume für Kulturmaßnahmen verändert und ggf. auch einschränkt. Für eine höhere Diversität sind das Anbauspektrum und die Fruchtfolgen auf der Fläche zu erweitern, um die Stabilität der Anbausysteme zu stärken, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und resiliente Pflanzenbestände zu erreichen, die sichere Lebens- und Futtermittel sowie biogene Rohstoffe liefern. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Impulse für ökonomisch erfolgreiche, klimaangepasste, kulturartenreiche und nachhaltige Anbausysteme geben, leisten hier einen wichtigen Beitrag.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Um den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen, wurde im April 2019 in der Agrarministerkonferenz die „Agenda zur Anpassung an den Klimawandel“1 beschlossen. Ziel der Agenda ist es, Land und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Aquakultur so gut wie möglich auf die erwarteten Klimaänderungen einzustellen und konkrete Handlungsempfehlungen zu entwickeln.

Die „Ackerbaustrategie 2035“2 des BMEL (ABS) definiert Leitlinien und Handlungsfelder, die Perspektiven aufzeigen, wie Ackerbau zukünftig gestaltet werden kann. Durch höhere Durchschnittstemperaturen und dadurch längere Vegetationsperioden ergeben sich Möglichkeiten für den Anbau alternativer (neuer bzw. wenig genutzter) Kulturen. Diese werden sich im Anbau nur etablieren lassen, wenn sie ausreichende und stabile Erträge liefern und Absatzmärkte mit stabiler Nachfrage erschlossen werden. Das Handlungsfeld „Kulturpflanzenvielfalt und Fruchtfolge“ beschreibt die Ziele, das Kulturpflanzenspektrum bis zum Jahr 2030 auf mindestens fünf verschiedene Kulturpflanzen in der Fruchtfolge zu erhöhen und Absatzmärkte für bisher wirtschaftlich unbedeutende und neue Kulturpflanzen zu erschließen. Eine erweiterte Fruchtfolge ist insbesondere vor dem Hintergrund der sich ändernden Klimaverhältnisse von besonderer Bedeutung. Im Handlungsfeld „Klimaanpassung“ werden regionalspezifische Empfehlungen für einen an den Klimawandel angepassten Ackerbau und die Erprobung und Integration von Maßnahmen zur Anpassung des Pflanzenbaus an den Klimawandel besonders hervorgehoben.

Die vorliegende Bekanntmachung soll einen Beitrag zur Umsetzung der vorgenannten Ziele leisten. Die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft soll gegenüber den Folgen von Klimaänderungen erhöht, das Betriebseinkommen nachhaltig gesichert und der Beitrag der Landwirtschaft zum Klima- und Naturschutz gefördert werden. Die deutsche Landwirtschaft soll nachhaltig produzieren, ressourceneffizienter werden und durch Sicherung und Steigerung der Erträge auch einen Beitrag zur Ernährung einer wachsenden Weltbevölkerung leisten.

Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen technische und nicht-technische Verfahren und Produkte zur nachhaltigen Verbesserung der Resilienz der Pflanzenproduktion gegenüber Folgen der Klimaänderungen entwickeln.

Der Fokus soll auf dem Fördergegenstand (Abschnitt 3.1) Anpassung von Produktionssystemen und -technik liegen und dabei verschiedene Aspekte in der landwirtschaftlichen Produktion adressieren, wie Anbau- und Fruchtfolgegestaltung, Bodenbearbeitung, Bewässerung und Lagerung, unter Beachtung der Lebens- und Futtermittelqualität und -sicherheit. Betriebe und Unternehmen müssen ihre Produktionssysteme besser auf die sich ändernden Klimabedingungen einstellen und so das Risiko mindern. Im Fördergegenstand (Abschnitt 3.2) wird das Risikomanagement ­adressiert. Darüber hinaus wird der Technologie- und Wissenstransfer von Forschungsergebnissen gefördert, hier als Fördergegenstand (Abschnitt 3.3) Entwicklung modellhafter regionaler Wertschöpfungsketten und Wissenstransfer.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt aus den genannten Gründen, im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung und seiner Ackerbaustrategie entsprechende Vorhaben zu fördern.

Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, wird auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hingewiesen.

Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit dem 10. Mai 2018 dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung des BfN über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach ­Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 vom 19. April 2018 (BAnz AT 09.05.2018 B9), auf die das BfN auf seinen Internetseiten verweist: Siehe https:/​/​www.bfn.de/​nagoya-protokoll. Eine Übersicht zum Thema ABS und Nagoya-Protokoll hat auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter https:/​/​www.genres.de/​access-and-benefit-sharing/​ zusammengestellt.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie auf Basis der Förderprogramme/​Richtlinien

Programm zur Innovationsförderung des BMEL (http:/​/​www.ble.de/​innovationsfoerderung-bmel)
Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten (https:/​/​www.ble.de/​DE/​Projektfoerderung/​Foerderungen-Auftraege/​BOELN/​Richtlinien.html?nn=8903610)

gefördert werden. Alle genannten Programme/​Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Module

Um den breitgefächerten Fragestellungen angemessen Rechnung zu tragen, beabsichtigt das BMEL auf Grundlage von zwei bestehenden Förderprogrammen gezielt innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu fördern.

Bei Einreichung der Projektskizzen ist in Nummer 2 „Zielsetzung“ eine Zuordnung zu einem der folgenden beiden Module vorzunehmen (siehe Abschnitt 7.2 Vorlage von Projektskizzen). Der Projektträger behält sich vor, die Zuordnung anzupassen.

Modul A – Innovationsförderung

Projekte im Modul A werden über das Programm zur Innovationsförderung des BMEL gefördert.

Ziel dieses Moduls ist die Unterstützung von technischen und nicht-technischen Innovationen, die zur Resilienz der Pflanzenproduktion gegenüber Folgen von Klimaänderungen beitragen. Alle Sparten der Pflanzenproduktion (inklusive Feldfutterbau, Obst-, Gemüse-, Hopfen- und Weinbau) können berücksichtigt werden, sowohl der konventionelle als auch der ökologische Landbau.

Mit der Förderung soll die Entwicklung innovativer wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützt werden. Im Vordergrund stehen die Innovation und ihr Beitrag zur Ermöglichung einer wirtschaftlichen Verwertung der Forschungsergebnisse.

Vorhaben zum Fördergegenstand (Abschnitt 3.3) Entwicklung modellhafter regionaler Wertschöpfungsketten und Wissenstransfer sind von einer Förderung in Modul A ausgeschlossen.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/​oder Dienstleis­tungen führen sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und ­Wirtschaft aufzeigen. Zum Projektstart und -ende ist daher der Technologiereifegrad (Technology Readiness Level [TRL]) anzugeben (siehe https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Innovationen/​Merkblatt-Technologiereifegrade).

Für eine Förderung müssen sich die Vorhaben zu Projektbeginn mindestens auf der Stufe von TRL 3 bewegen. Ein Nachweis der Funktionsfähigkeit des Konzepts sollte vorliegen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Ebenfalls antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, soweit eine substanzielle Beteiligung der Privatwirtschaft sichergestellt wird.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Bekanntmachung sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

In diesem Fördermodul können auch Forschungsvorhaben unter Einbindung von internationalen Partnerinnen und Partnern eingereicht werden, die vor allem die internationale Vernetzung der beteiligten deutschen Wirtschaftspartner stärken. Die Projektteile der internationalen Partnerinnen und Partner können dabei nicht über eine Zuwendung ­gefördert werden und sollten daher von den assoziierten Projektpartnerinnen und Projektpartnern selbst oder von anderer Seite übernommen werden.

Ansprechpersonen für Modul A sind in der BLE
Herr Felix von Glisczynski (Telefon: 0228/​6845-3416) und
Frau Inci Vogt (Telefon: 0228/​6845-2719).

Modul B – Ackerbaustrategie

In Modul B werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie die Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer über die Ackerbaustrategie gefördert und sind deshalb auf Kulturen des Ackerbaus beschränkt. Der Schwerpunkt liegt im konventionellen Bereich.

Ziel dieses Moduls ist die Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Impulse für ökonomisch erfolgreiche, klimaangepasste und kulturartenreiche Anbausysteme geben. Schwerpunkte einer Förderung sind Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung zur Weiterentwicklung der Produktionssysteme und Erweiterung des Kulturartenspektrums im Ackerbau.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere KMU, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Vorhaben mit privatwirtschaftlicher Beteiligung, die sich überwiegend mit der Entwicklung von innovativen Techniken und Verfahren mit dem Ziel der Markteinführung (marktwirtschaftlicher Fokus) beschäftigen, können nur im Rahmen von Modul A gefördert werden. Für die Unterstützung von modellhaften regionalen Wertschöpfungsketten eignen sich z. B. Verbände, Vereine oder Stiftungen.

Die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation soll gestärkt werden. Internationale Unternehmen oder Forschungseinrichtungen können deshalb als nichtantragsberechtigte Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner in die Verbundvorhaben aufgenommen werden.

Ansprechpersonen für Modul B sind in der BLE
Frau Elisabeth Meyer-Landrut (Telefon: 0228/​6845-3554) und
Herr Steffen Heckel (Telefon: 0228/​6845-3376).

3 Gegenstand der Förderung

Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden, auf Grundlage der maßgeblichen Förderprogramme, innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unterstützt, die die Resilienz der Pflanzenproduktion gegenüber Folgen des Klimawandels nachhaltig verbessern.

Innovationspotential wird insbesondere für die folgenden Fördergegenstände gesehen:

3.1 Anpassung von Produktionssystemen und -technik

Anbauspektrum und Fruchtfolgegestaltung

Anbauerprobung und Einführung von neuen klimaangepassten Kulturpflanzenarten (z. B. wassernutzungseffiziente, hitze- und trockenstresstolerante Kulturen) zur Verbesserung der Ertragsstabilität, auch unter Beachtung von Aspekten der Qualität und Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie Entwicklung von Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für neue klimaangepasste Kulturpflanzenarten
Erweiterung des Kulturpflanzenspektrums durch den Anbau bisher wenig genutzter Kulturarten (z. B. Ölfrüchte, Feldgemüse, Zwischenfrüchte), auch unter Beachtung von Aspekten der Qualität und Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln
Optimierung bestehender Verfahren und Technologien zur Aussaat (z. B. Einzelkornablage, Gleichstandsaat, Erosionsschutzstreifen), Kulturführung, Ernte und Aufbereitung des Ernteguts von neuen bzw. bisher wenig genutzten Kulturen
Erweiterung und Weiterentwicklung der Fruchtfolgen im Hinblick auf die Integration von Blattfrüchten, Sommerungen, Leguminosen, perennierenden Kulturen, Zwischenfrüchten (hitze- und trockenstresstolerante, wassernutzungseffiziente Kulturen, C3/​C4-Photosynthese) sowie Optimierung bestehender Anbausysteme hinsichtlich des Sortenspektrums (z. B. Reifegruppen) innerhalb der Kulturarten, auch unter Berücksichtigung der Qualität und Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln
Optimierung bestehender Produktionssysteme hinsichtlich der Wassernutzungseffizienz von Fruchtfolgen (z. B. durch mykorrhizabildende Kulturen) sowie hinsichtlich des Nährstofftransfers in der klimaangepassten Fruchtfolge
Erhöhung der Bodengesundheit, z. B. durch die optimierte Nutzung der Vor- und Nachfruchtwirkung von extensiv angebauten Kulturen
Erhöhung der Resilienz von Anbausystemen, z. B. durch die Weiterentwicklung von Mischkulturen

Bodenbearbeitung und -schutz

(Weiter-)Entwicklung von klimaangepassten Bodenbearbeitungsverfahren und -techniken zur Erzeugung und Erhaltung einer geeigneten Bodenstruktur sowie zum Schutz vor Bodendegradation und -erosion
(Weiter-)Entwicklung nachhaltiger Verfahren zur Verbesserung der Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit
Anpassung der Anbausysteme zum Schutz vor Wind- bzw. Wassererosion, z. B. durch ganzjährige Bodenbedeckung, tiefwurzelnde Kulturen und optimierte Ausrichtung des Anbaus am Hang, Konturanbau

Bewässerungstechnologien und Wassermanagement

Weiterentwicklung effizienter und standortoptimierter Bewässerungsverfahren, z. B. intelligente wassersparende Bewässerungstechnik
Innovative Lösungen zur Stärkung der Wassernutzungseffizienz (z. B. durch Erhöhung der Infiltrations- und Wasserhaltekapazität des Bodens)
Innovative Ansätze zur Verbesserung der Wasserversorgung, z. B. Erschließung alternativer Wasserressourcen und -speichermöglichkeiten für die Bewässerung und Frostschutzberegnung

Lagerung und Logistik

Entwicklung, Optimierung und Umsetzung innovativer Lösungen zur Anpassung von Lagerung, Konservierung und Logistik an klimawandelbedingte Herausforderungen (z. B. autonome Monitoring- und Regulierungssysteme)

3.2 Risikomanagement

Entwicklung von Planungsinstrumenten/​Entscheidungshilfesystemen für landwirtschaftliche Betriebe (z. B. Softwarelösungen, Apps, Internettools), um regionalspezifische Risiken und Chancen der Folgen des Klimawandels aufzuzeigen und verfügbare Anpassungsstrategien bereitzustellen
Entwicklung von integrierten Nahrungs- oder Futtermittel- und Energiesystemen (z. B. Agrophotovoltaik) zur Steigerung der Flächennutzungseffizienz und Ermittlung von Synergieeffekten solcher Systeme
Diversifizierung zur Risikostreuung: Weiterentwicklung von multifunktionalen Landnutzungssystemen
Optimierung des betrieblichen Managements zur Transformation von Produktionssystemen im Hinblick auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels

3.3 Entwicklung modellhafter regionaler Wertschöpfungsketten und Wissenstransfer

Die verschiedenen Akteure in der Wertschöpfungskette von Erzeugnissen alternativer (neue oder bisher wenig genutzte) Ackerbau-Kulturen sollen durch übergeordnete Koordination modellhaft vernetzt werden. Durch den Wissenstransfer soll der Aufbau von modellhaften regionalen Wertschöpfungsketten unterstützt werden. Es entstehen Strukturen, die langfristig auch ohne Unterstützung des Bundes handlungsfähig sind. Die geplanten Aktivitäten sind von Initiativen der Bundesländer abzugrenzen.

Aufbau neuer bzw. Einbindung bestehender Strukturen, um eine dauerhafte Etablierung des Netzwerks der Akteure in der Wertschöpfungskette über die Projektlaufzeit hinaus zu ermöglichen. Erarbeitung eines entsprechenden Nachhaltigkeitskonzepts
Aufbau und Pflege von Kontakten zwischen Akteuren der Wertschöpfungsketten (Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Nutzung)
Initiierung von modellhaften Handels-Partnerschaften, idealerweise mit Beteiligung von Erzeugergemeinschaften und dem regionalen Lebensmitteleinzel- oder Futtermittelhandel
Dokumentation, Veröffentlichung und Dissemination der Ergebnisse der modellhaften regionalen Wertschöpfungsketten
Aufbereitung des aktuellen Wissensstands zu Fragen der Vermarktung von alternativen Ackerbau-Kulturen basierend auf wissenschaftlichen Studien und Praxiserfahrungen, Wissenstransfer der Ergebnisse aus den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu Entwicklung von Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für neue klimaangepasste Kulturpflanzenarten (siehe Fördergegenstand Abschnitt 3.1)

4 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell später oder bereits stattfindenden Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Die Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Im Rahmen dieses Programms bzw. dieser Richtlinie werden keine Vorhaben gefördert, deren primäres Ziel die Verbesserung der Erzeugung, der Verarbeitung oder Vermarktung von nachwachsenden Rohstoffen ist. Entsprechende Skizzen können direkt beim Projektträger Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) (www.fnr.de) eingereicht werden.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung sind Forschung und Entwicklung zu gentechnischen Methoden und gentechnisch veränderten Kulturpflanzen von der Förderung ausgeschlossen.

Maßnahmen im Bereich Pflanzenzüchtung, Pflanzenschutz und Pflanzengesundheit werden hier nicht speziell berücksichtigt, da solche durchaus anpassungsrelevanten Entwicklungen an anderer Stelle gefördert wurden und werden. Darüber hinaus können Vorhaben, deren primäres Ziel die Verbesserung des Humus- oder Nährstoffmanagements sowie der Anbau, die Verarbeitung oder Vermarktung von Leguminosen ist, im Rahmen dieser Bekanntmachung nicht berücksichtigt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) sowie der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

Weiterführende Informationen zu Art, Umfang und Höhe der Zuwendung sind in dem in Abschnitt 1.2 (Rechtsgrundlagen) verlinkten Förderprogramm und der Richtlinie zu finden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Im Falle einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https:/​/​www.ble.de/​innovationsfoerderung_​merkblatt-fdmp/​). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.

Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Wenn die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger ihre aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

7 Verfahren

7.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger (https:/​/​www.ble.de/​) beauftragt.

Modul A – Innovationsförderung

Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble
Referat 321 – Innovationen
53168 Bonn

Hausanschrift:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble
Referat 321 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: innovation@ble.de-mail.de

Modul B – Ackerbaustrategie

Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble
Referat 324
53168 Bonn

Hausanschrift:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble
Referat 324
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

E-Mail: projekttraeger-agrarforschung@ble.de
De-Mail: projekttraeger-agrarforschung@ble.de-mail.de

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit den in Abschnitt 2 Module aufgeführten Ansprechpersonen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Mittwoch, den 22. Juni 2022, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist)

beim Projektträger einzureichen.

Neben dieser für die Fristwahrung maßgeblichen elektronischen Einreichung über easy-Online ist die komplette, unterschriebene Projektskizze zusätzlich parallel

als Papierdokument postalisch einzureichen oder

als Scan bzw. Foto über einen der folgenden Übermittlungswege vorzulegen:

E-Mail,
absenderbestätigte De-Mail.

Die zugehörigen Adressen sind in Abschnitt 7.1 zu finden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt; Zeilenabstand: 1,2-fach) substantielle Angaben zu folgenden inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind. Die Skizze ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projekt­koordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, die oder der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibungen sind folgendermaßen zu gliedern:

1.
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
2.
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen; Zuordnung zu einem der beiden Module; in Modul A Beschreibung der angestrebten Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrades (Technology Readiness Level [TRL]) zum Projektstart und -ende (maximal zwei Seiten),
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
5.
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:

Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
Vorkalkulationen/​Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.

Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ und die Erläuterung der Technologiereifegrade (https:/​/​www.ble.de/​DE/​Projektfoerderung/​Foerderungen-Auftraege/​Innovationen/​Programm-BMEL/​Vorlagen-Hinweise/​vorlagen-hinweise_​node.html im Abschnitt „Vorlagen und Hinweise für Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher“) sind dabei zu beachten.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen und Partner), vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen oder Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

8 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 18. Februar 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dietz

1
BMEL (2019): „Agenda Anpassung von Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Aquakultur an den Klimawandel“; abgerufen am 19. Juli 2021 unter www.bmel.de/​DE/​themen/​landwirtschaft/​klimaschutz/​klimaanpassung.html
2
BMEL (2021): Ackerbaustrategie 2035 – Perspektiven für einen produktiven und vielfältigen Pflanzenbau. Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung; abgerufen am 25. August 2021 unter www.bmel.de/​DE/​themen/​landwirtschaft/​pflanzenbau/​ackerbau/​ackerbaustrategie.html

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