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Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen in Haltungssystemen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
über die Förderung von Innovationen in Haltungssystemen
in der landwirtschaftlichen Tierhaltung
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung

Vom 9. Dezember 2024

Die gesellschaftlichen Erwartungen an die landwirtschaftliche Tierhaltung haben sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte stark verändert. Ethische Aspekte, Klima- und Umweltschutz sowie mehr Tierwohl in der landwirtschaftlichen Tierhaltung haben enorm an Bedeutung gewonnen und dominieren die öffentliche Wahrnehmung, Diskussion und Werbung. In der Verarbeitungs- und Handelskette sind sie zunehmend entscheidungsrelevant geworden. Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige, zukunftsfähige Landwirtschaft, in der die Bäuerinnen und Bauern ökonomisch tragfähig wirtschaften können und die Umwelt, Tieren und Klima gerecht wird. Die Bundesregierung hat sich zudem in ihrem Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, die Landwirtinnen und Landwirte dabei zu unterstützen, die landwirtschaftliche Tierhaltung in Deutschland tiergerecht umzubauen. Ziel ist der schrittweise Umbau der Tierhaltung hin zu einer tiergerechteren und stärker am Tierwohl orientierten Haltung landwirtschaftlicher Tiere.

Darüber hinaus stellt auch in Deutschland der zunehmend spürbare Klimawandel die landwirtschaftliche Erzeugung vor Herausforderungen und zwingt die Landwirtschaft mit ihrer Tierhaltung, einschließlich der Fütterung, sich an die sich ändernden klimatischen Voraussetzungen anzupassen. In der Tierhaltung werden vermehrt Hitzestress sowie Veränderungen in der Auslauf- und Weidenutzung durch Extremwetterereignisse erwartet. Zugleich verursacht auch die landwirtschaftliche Tierhaltung relevante Mengen an klimarelevanten Treibhausgasen und trägt damit zum Klimawandel bei.

Als ein weiteres Ziel ist im Koalitionsvertrag festgehalten, die Landwirtschaft und die Anzahl der in Deutschland gehaltenen Nutztiere in Einklang mit den Zielen des Klima-, Gewässer- und Emissionsschutzes zu bringen. Dies wird unter anderem in der Nationalen Wasserstrategie konkretisiert. Durch den Klimawandel wird Wasser zunehmend ein knappes Gut. Abnehmende Bodenfeuchte wirkt sich mindernd auf die Erträge des pflanzlichen Futterbaus und die Erträge der Futtergewinnung vom Dauergrünland und damit auf die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung aus. Ziele müssen daher eine nachhaltige Wassernutzung, angepasster Verbrauch und der Erhalt der Wasserqualität sein. Von Seiten der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist zudem wichtig sicherzustellen, dass umweltschäd­liche Mengen von Tierarzneimitteln inklusive Antibiotika und überschüssige Nährstoffe über Wirtschaftsdünger nicht in Gewässer und die Umwelt allgemein gelangen.

Die landwirtschaftliche Tierhaltung steht somit aus verschiedenen Richtungen unter Druck, sich zu verändern und anzupassen. Die verschiedenen Ziele und Aspekte Tierwohl, Klima- und Umweltschutz, Biosicherheit, Arbeitseffizienz und Wirtschaftlichkeit stehen dabei mitunter in Konflikt miteinander. Grundsätzlich besteht bei vielen Betriebs­leiterinnen und Betriebsleitern die Bereitschaft, Veränderungen auf den Betrieben umzusetzen. Bereits heute existieren zahlreiche Ansätze und Konzepte für zukunftsorientierte Haltungs- und Fütterungssysteme in der Forschung, der Beratung oder als betriebliche Lösungen in der Praxis. Neben neuen Ansätzen bieten die bereits existierenden das Potenzial, neue Systeme, verbesserte Techniken und umfassende Konzepte in der Tierhaltung einschließlich der Fütterung als Lösung für die aktuell erforderlichen Änderungen zu erarbeiten und Wege zur Umsetzung in der Praxis aufzuzeigen.

Neue oder weiterentwickelte Haltungs- und Fütterungssysteme oder Haltungs- und Managementverfahren sollen sowohl besonders tiergerecht als auch klima- und umweltschonend sein. Darüber hinaus müssen solche Systeme und Verfahren für die Landwirtinnen und Landwirte ein ausreichendes Einkommen ermöglichen und ein hohes Maß an Bio- und Arbeitssicherheit bieten.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen in Haltungssystemen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung verfolgt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Ziel, innovative und zukunftsorientierte Haltungs- und Managementsysteme und -verfahren zu entwickeln, die mehr Tierwohl in der landwirtschaftlichen Tierhaltung ermöglichen und gleichzeitig klima- und umweltschonend sowie wirtschaftlich rentabel sind.

Die aktuell etablierten Haltungs-und Managementverfahren, insbesondere in der intensiven Schweine- und Geflügelhaltung, haben sich in den vergangenen Jahrzehnten vornehmlich unter den Gesichtspunkten von Effizienz, Arbeitswirtschaftlichkeit und Arbeits- sowie Biosicherheit entwickelt. Die Bewertung von Haltungs- und Fütterungssystemen bezüglich der Tiergerechtigkeit, insbesondere der Möglichkeiten der Tiere ihr arteigenes Verhalten umfassend ausleben zu können, spielte lange Zeit eine eher untergeordnete Rolle. In der Vergangenheit sind nicht nur ethische Fragen der landwirtschaftlichen Tierhaltung bei der Bevölkerung stärker in das Bewusstsein gerückt. Es setzt sich bei der Bewertung von Haltungssystemen auch verstärkt die Erkenntnis durch, dass tiergerechtere Haltungs- und Managementsysteme zu höherem Wohlbefinden und besserer Gesundheit der Tiere führen und damit unmittelbar einen positiven Beitrag im Hinblick auf Leistung und Produktqualitäten erbringen. (Weiter-)Entwicklungen von Ställen, Haltungssystemen und -verfahren, Fütterungssystemen sowie des Managements, die ein weitreichendes Ausleben arteigener Verhaltensweisen und den möglichst vollständigen Verzicht auf nicht-kurative Eingriffe an Tieren (Schwänze­kupieren bei Ferkeln, Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel usw.) ermöglichen, sind zentrales Element für eine nachhaltige und gesellschaftlich akzeptierte Tierhaltung der Zukunft.

Weide-, Freiland- beziehungsweise Auslaufhaltung oder auch Haltung in Außenklimaställen können bei entsprechenden Rahmenbedingungen und Management positive Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere haben. Zugleich muss je nach Voraussetzungen bei der Gestaltung von Weide bzw. Auslauf jedoch auch auf die Bedürfnisse der Tiere, den physiologischen Zustand, die Gesundheit oder Witterungsschutz sowie die Biosicherheit geachtet werden. Auch spielt das individuelle Management vor Ort eine wesentliche Rolle. In der konkreten Ausgestaltung der Weide- oder Auslaufkonzepte besteht eine große Vielfalt an Systemen und Verfahren, die an die jeweilige Betriebssituation angepasst sind. Diese Vielfalt bietet ein hohes Potenzial, die bestehenden Systeme und Verfahren für die Haltung und die Fütterung sowie das Management weiterzuentwickeln, die Haltungsbedingungen und Fütterungsverfahren für die Tiere zu verbessern oder neue Weide- und Auslaufmöglichkeiten einzurichten. Dabei ist die Freisetzung von Treibhausgasemissionen vor allem in der Schweine- und Geflügelhaltung zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten.

Neben den bereits bestehenden Herausforderungen kommen, bedingt durch den Klimawandel, neue Anforderungen an die landwirtschaftliche Tierhaltung hinzu. Extremwetterereignisse, zunehmende und längere Hitzeperioden oder Trockenheit erfordern Anpassungen sowie verbesserte Systeme und Verfahren, zum Beispiel für den Hitzeschutz, Wassersparkonzepte oder Fütterungskonzepte. So entsteht beispielsweise durch eine geeignete Aufbereitung Potenzial Wasser zu sparen (zum Beispiel Nutzung von gesammeltem Regenwasser oder Aufbereitung von Brauchwasser). Auch für die Weide- und Auslaufhaltung werden Systeme und Verfahren benötigt, die an die sich verändernden Bedingungen angepasst sind. Das zunehmende Vorkommen des Wolfes ist ein weiterer Faktor, der neue oder angepasste Konzepte, Techniken und Verfahren in der Weidehaltung erfordert.

Im Ökolandbau sind bereits alternative Haltungssysteme etabliert. Grundlagen sind hier die EU-Öko-Basis-Verordnung 2018/​848 und ihre Durchführungsbestimmungen. Das Ziel der ökologischen Tierhaltung möglichst tiergerecht zu sein, hat etliche Betriebsleiter veranlasst betriebsspezifische Lösungen alternativer Tierhaltungssysteme und -verfahren zu entwickeln. Das bietet eine Grundlage, diese so weiterzuentwickeln, dass sie für eine größere Anzahl an Betrieben (sowohl ökologische als auch konventionelle) eine Lösung darstellen. Gleichwohl sind viele der genannten Herausforderungen oder Zielkonflikte auch für ökologisch wirtschaftende Betriebe relevant und es werden Weiterentwicklungen beziehungsweise neue Haltungssysteme benötigt, die auch den Strukturen der ökologisch wirtschaftenden Betriebe und der EU-Öko-Basis-Verordnung 2018/​848 entsprechen.

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie sollen innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen gefördert werden, die dazu beitragen innovative Haltungssysteme und -verfahren zu entwickeln, die das Tierwohl in der landwirtschaft­lichen Tierhaltung steigern, zu Klima- und Umweltschutz sowie zur Verbesserung von Fütterungsverfahren beitragen und wirtschaftlich rentabel sind. Dabei sind die Anforderungen hinsichtlich der Biosicherheit zur Seuchenprävention nicht außer Acht zu lassen. Die Förderrichtlinie bezieht sich auf alle landwirtschaftlich gehaltenen Nutztiere zur Nahrungsmittelproduktion von der Geburt beziehungsweise nach dem Schlupf über die Aufzucht bis zur (Lebensmittel-)Produktion oder Schlachtung. Förderwürdig sind sowohl Ansätze für Gesamthaltungssysteme und -verfahren, als auch alternative Systeme und Verfahren für einzelne Funktionsbereiche (zum Beispiel Fütterungssysteme und -verfahren) oder Lebens-/​Nutzungsphasen.

Das BMEL beabsichtigt aus den genannten Gründen, im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung (https:/​/​www.innovationsfoerderung-bmel.de/​) entsprechende Vorhaben zu fördern.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe des Programms zur Innovationsförderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungsgeberin entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung unterstützt, die Systeme und Verfahren für die Haltung und die Fütterung in der landwirtschaft­lichen Tierhaltung (weiter-)entwickeln. Ziel ist die Förderung von innovativen und praxisnahen Haltungssystemen und -verfahren, die die Fütterung einschließen und unter Berücksichtigung von Tierwohl-, Klima- und Umweltschutz­aspekten sowie den Anforderungen hinsichtlich der Biosicherheit zur Seuchenprävention einen Beitrag zu einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Landwirtschaft leisten.

Innovationspotenzial wird insbesondere in den folgenden, beispielhaft aufgeführten Bereichen gesehen:

a)
Innovationen in der Weide-, Freiland- und Auslaufhaltung:

Systeme, Produkte und Verfahren, die dazu beitragen, die Weide-, Freiland- und Auslaufhaltung von Nutztieren umfassender zu ermöglichen oder zu erleichtern, zum Beispiel arbeitsextensive und sichere Zaunsysteme inklusive Schutz von Weidetieren vor Wölfen; Maßnahmen, die Ausläufe tiergerechter machen
Biosicherheitsmaßnahmen zur Seuchenprävention in der Weide- oder Auslaufhaltung (zum Beispiel ASP, aviäre Influenza)
Materialien, Maßnahmen oder Systeme, die den stallnahen Bereich von Ausläufen, Treibwegen oder stark genutzte Bereiche auf Weiden aus hygienischer Sicht verbessern beziehungsweise übermäßige Emissionen oder Nährstoffeintrag verhindern
Systeme und Produkte, die die Attraktivität von Weide-/​Grünauslaufflächen beziehungsweise Ausläufen für die Tiere erhöhen und/​oder Schutz vor abträglicher Witterung bieten
Innovative Ansätze zur Doppelnutzung von Agri-Photovoltaikanlagen (zum Beispiel Beweidung)
b)
Innovationen in Stallsystemen und Management:

(Weiter-)Entwicklungen in der Ausgestaltung von Funktionsbereichen in Buchten/​Stallabteilen, die für das Ausleben des arteigenen Verhaltens der Tiere förderlich sind
Innovative Systeme, die vermehrte Bewegung/​Aktivität der Tiere im Stall fördern
Systeme, Produkte und Verfahren, die die Haltung in Außenklimaställen ermöglichen oder verbessern
Neue Techniken (zum Beispiel für verbesserte Fütterungsverfahren) oder Systeme zur (Weiter-)Entwicklung neuer Haltungsformen oder Verbesserung des Tierwohls einzelner Tiergruppen zum Beispiel in der Gruppenhaltung ferkelführender Sauen, in der Kälberaufzucht, Kälber- und Rindermast
c)
Innovative Systeme, Techniken und Verfahren, die zu Verbesserungen des Tierwohls in der landwirtschaftlichen Tierhaltung und zu Verbesserungen für das tierbetreuende Personal beitragen:

Bauliche oder technische Maßnahmen, die dazu beitragen, Hitzestress vorzubeugen oder zu reduzieren
Weiterentwicklung von Verfahren/​Methoden/​Systemen, um auf nicht-kurative Eingriffe bei Nutztieren (zum Beispiel Schwänze kupieren bei Ferkeln, Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel, Enthornen von Kälbern) weitgehend verzichten zu können
(Weiter-)Entwicklung von Systemen und Tools zur Managementunterstützung oder zum Prozessmonitoring, die dazu beitragen, das Tierwohl zu verbessern oder das tierbetreuende Personal zu entlasten
Maßnahmen, Produkte und Techniken zur gleichzeitigen Verbesserung der Arbeitseffizienz und/​oder zur Steigerung der Arbeitssicherheit in besonders tiergerechten Haltungssystemen
d)
Innovationen, die unter Berücksichtigung des One-Health-Ansatzes durch holistische Lösungsansätze einen Beitrag zu speziellen Aspekten des Klima- und/​oder Umweltschutzes beziehungsweise zur Klimaanpassung von Tierhaltungssystemen und -verfahren leisten:

Innovative Systeme und Techniken, die die Wassereffizienz in Tierhaltungssystemen erhöhen oder die Aufbereitung von Brauchwasser ermöglichen, ohne die Tiergesundheit und die Biosicherheit zu beeinträchtigen
Innovative Techniken und Verfahren, die einen Übertritt von Nährstoffen oder umwelttoxikologisch relevanten Stoffen, zum Beispiel Tierarzneimittelrückständen aus Wirtschaftsdüngern, in die Umwelt reduzieren
Innovative Verfahren und Ansätze zur Tierhaltung in silvopastoralen Systemen, mit besonderem Augenmerk auf Tierwohlaspekten
Innovative, umweltschonende Reinigungs- und Desinfektionssysteme für die landwirtschaftliche Tierhaltung
e)
Weiterentwicklung von alternativen Verfahren/​Systemen, die bislang weniger Verbreitung oder Anwendung finden, zum Beispiel:

in der kuhgebundenen Kälberaufzucht
Innovative Ansätze und Strategien zur verlängerten Laktation bei Milchziegen und -kühen

Nicht gefördert werden Einzellösungen, die nicht in ein Gesamthaltungssystem oder -verfahren oder mindestens in einem System oder Verfahren für einzelne Funktionsbereiche oder Lebens- und Nutzungsphasen eingebettet sind. Außerdem werden keine Vorhaben zu silvopastoralen Systemen mit dem Ziel der Biomasseproduktion gefördert.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und wirtschaftlich verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/​oder Dienstleistungen führen sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Eine substanzielle Projektbeteiligung der Wirtschaft – gemessen an der Wirtschaftsquote eines Verbundvorhabens – ist dabei eine zentrale Voraussetzung für eine mögliche Förderung. Zum Projektstart und -ende ist daher der Technologiereifegrad (Technology Readiness Level [TRL]) anzugeben (siehe „Merkblatt Technologie­reifegrade“ unter https:/​/​www.innovationsfoerderung-bmel.de/​vorlagen/​ im Abschnitt „Projektidee, Skizze“).

3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Ebenfalls antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, soweit eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung sichergestellt wird.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Das BMEL strebt eine Erhöhung des Anteils der Forschung zur Stärkung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft an. Vorhaben mit Relevanz auch für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft sind besonders willkommen. Die Relevanz des Forschungsvorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft sowie der Beitrag, den das Forschungsvorhaben zur Lösung von spezifischen Problemen der ökologischen land- und Lebensmittelwirtschaft leistet, ist in diesem Fall darzustellen.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien beziehungsweise Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- beziehungsweise Umsatzwachstum haben oder anstreben.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung, in begründeten Fällen auch als Vollfinanzierung, gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach Artikel. 25 der Verordnung (EG) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß der §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden im Anwendungsbereich der AGVO – mit Ausnahme der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 – die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FE-Vorhaben“ (NKBF 2017, Stand: Dezember 2022). An die Stelle der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 NKBF 2017 tritt die Gemeinkostenpauschale nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Personalkosten (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfen.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“.

Im Falle einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.

Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Falle einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https:/​/​www.innovationsfoerderung-bmel.de/​vorlagen/​ im Abschnitt „Projektidee, Skizze“). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.

Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger beauftragt (https:/​/​www.ble.de/​):

BLE
Projektträger
Referat 322 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpartnerinnen/​Ansprechpartner:

Frau Isabel Schenk
Telefon: (0228) 6845-2773

Herr Dr. Fabian Roß
Telefon: (0228) 6845-3221

E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​.

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Mittwoch, den 2. April 2025, um 12 Uhr (Ausschlussfrist),

über easy-Online beim Projektträger einzureichen.

Über die fristgemäße elektronische Einreichung der kompletten Unterlagen hinaus ist keine Zusendung der Projektskizze auf dem Postweg erforderlich. Die elektronische Signatur oder eine papierbasierte Unterschrift entfallen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze, die in deutscher Sprache abzufassen ist, muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertinnen- und Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt, Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, die/​der für das geplante Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:

1.
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
2.
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; angestrebte Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrades (Technology Readiness Level [TRL]) zum Projektstart und -ende; Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen; Relevanz des Vorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft (maximal zwei Seiten),
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
5.
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:

Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
Vorkalkulationen/​Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.

Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ (https:/​/​www.innovationsfoerderung-bmel.de/​vorlagen/​ im Abschnitt „Projektidee, Skizze“) ist dabei zu beachten.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen oder Partner), vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz,
erkennbare Relevanz des Vorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft,
erkennbarer Beitrag des Vorhabens für Problemlösungen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

7 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 9. Dezember 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Balting

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