Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
über die Förderung von
Innovationen zur Entwicklung von zukunftsfähigen und nachhaltigen Zuchtstrategien
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Tierzüchtung ist ein wesentlicher Bestandteil nachhaltiger Landnutzungssysteme mit landwirtschaftlicher Tierhaltung. Züchterischer Fortschritt umfasst unter anderem die Steigerung des Gesundheitsstatus und der tierischen Leistung sowie die Verbesserung der Produktqualität und der Umwelt- und Ressourcenverträglichkeit. Gleichzeitig sollte aber auch die Erhaltung der genetischen Vielfalt in den Populationen beachtet werden. Die verwendeten Methoden werden dabei kontinuierlich durch neue Verfahren der Reproduktionsbiotechnologie und der molekularen Genetik weiterentwickelt. Darüber hinaus führt insbesondere die Digitalisierung zu optimierten Möglichkeiten der Datenanalyse und der Merkmalserfassung. Um die Zucht landwirtschaftlicher Tiere weiterzuentwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Tierzucht zu erhalten, besteht ein hoher Bedarf an interdisziplinären Forschungsprojekten. Die Übertragung der Erkenntnisse in Praxis, Bildung und Beratung ist für die weitere Entwicklung der Tierzucht entscheidend.
Am 6. und 7. Oktober 2021 veranstaltete das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Züchtungskunde e. V. (DGfZ), dem Bundesverband Rind und Schwein e. V. sowie der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. in Berlin den „Nationalen Kongress zur Zucht und Haltung von Rind und Schwein“. Im Rahmen der Veranstaltung wurden insbesondere ein ambivalentes Verhältnis der Gesellschaft zur Tierzucht und Tierhaltung sowie der Zielkonflikt, dem gesellschaftlichen Anspruch einer tier- und umweltgerechten Tierhaltung bei gleichzeitigem Erhalt der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit gerecht zu werden, thematisiert. Als Konsequenz wurde die Notwendigkeit aufgezeigt, den Nutzen einer systematischen Tierzucht und -haltung der Gesellschaft zielgruppenorientiert und transparent zu kommunizieren.
Darüber hinaus hat das BMEL gemeinsam mit der DGfZ, der Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen sowie dem Informations- und Koordinationszentrum Biologische Vielfalt in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vom 26. bis 28. September 2022 den ersten „Nationalen Kongress zur Zucht und Erhaltung alter und bedrohter einheimischer Nutztierrassen“ in Bonn veranstaltet. Alte Rassen unserer heimischen landwirtschaftlichen Tiere inklusive Bienen sind ein wichtiges Element biologischer Vielfalt in Deutschland. Diese Form der Vielfalt ist vielerorts jedoch stark gefährdet. Sie verfügen häufig über besondere Eigenschaften, die das Potenzial haben, züchterisch genutzt zu werden, um sich beispielsweise den neuen Anforderungen an die Tierhaltung, den Umweltschutz und die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft anzunähern. Insbesondere die Nutzung aktueller Zuchtmethoden wie zum Beispiel der Genotypisierung zur wissenschaftlichen Charakterisierung, Identifikation und Förderung der erhaltenswerten, genetischen Ressourcen wurde als essentieller Bestandteil für Maßnahmen zum Erhalt der genetischen Vielfalt präsentiert. Diese Maßnahmen werden auch im „Nationalen Fachprogramm zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen in Deutschland“ des BMEL angeraten.
1.1 Zuwendungszweck
Mit der Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen zur Entwicklung zukunftsfähiger und nachhaltiger Zuchtstrategien für eine zukunftsfähige und nachhaltige Tierhaltung verfolgt das BMEL das Ziel, die Weiterentwicklung der Tierzüchtung zu unterstützen.
Die Zucht und Haltung landwirtschaftlicher Tiere steht vor maßgeblichen Herausforderungen im Hinblick auf Klimawandel, Nachhaltigkeit, Biodiversität, Landnutzungskonflikte und Nahrungsmittelsicherheit sowie Ernährungssicherung. Darüber hinaus besteht ein Konflikt zwischen Verfahren der landwirtschaftlichen Tierzucht und gesellschaftlichen Anforderungen, der sich in den letzten Jahren deutlich verstärkt hat. Leistungsniveaus beispielsweise werden kritischer betrachtet.
Zuchtziele und zugehörige Merkmale unterliegen übergeordneten Aspekten wie Verbraucherwünschen hinsichtlich der Produktqualität sowie deren Kaufkraft und Marktmacht. Allerdings beeinflussen Themen wie eine nachhaltige Erzeugung der Produkte, Klima- und Umweltschutz, Biodiversität, Tierschutz und Tierwohl nach wie vor die Tierzucht. Tierspezifische Merkmale der Gesundheit und Robustheit, der Fruchtbarkeit sowie der Eignung spezialisierter Tiere im Hinblick auf die Anpassung an wechselnde Umweltbedingungen müssen zusätzlich in zukünftig genutzte Zuchtstrategien miteinbezogen werden. Dabei werden bei jeder landwirtschaftlich eingesetzten Tierart unterschiedliche Ziele verfolgt. So rücken in der Schweine- oder auch Rinderzucht neben den klassischen Produktionsmerkmalen (zum Beispiel Mast- beziehungsweise Milchleistung) funktionale Merkmale wie zum Beispiel Verhaltens- und Gesundheitsmerkmale immer stärker in den Fokus. Bei kleinen Wiederkäuern sind Themen wie Robustheit, Resistenz und Resilienz insbesondere im Hinblick auf Parasiten und extensive Haltungsbedingungen von besonderem züchterischem Interesse, wobei der Einsatz von Reproduktionsbiotechnologien und molekular genetischer Ansätze gering ist. Bei der Honigbiene ist die Zucht durch die Begattungsart erschwert. Es werden Anpaarungsräume, Belegstellen und künstliche Besamung zur Sicherung der Diversität benötigt. Darüber hinaus hilft die Anwendung neuer züchterischer Methoden, das vorhandene züchterische Potenzial zu erkennen.
Der Erhalt und die Steigerung der genetischen Vielfalt durch die Integration gefährdeter heimischer Nutztierrassen und Kreuzungszucht in modernen und etablierten Zuchtprogrammen ist von besonderem Interesse. Auch die Identifikation und Nutzung wertvoller Eigenschaften aus genetischen Ressourcenpopulationen, die für die Anpassung an aktuelle Herausforderungen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung nützlich sind und zum Erhalt bedrohter Rassen beitragen, sollen gefördert werden.
Die Tierzucht ist in der Lage, die oben genannten Herausforderungen simultan zu betrachten und zu bearbeiten. Dazu gehört die Verbesserung von Gesundheit und Robustheit der Tiere, die Steigerung der Transformationseffizienz von unter anderem Futtermitteln in hochwertige tierische Lebensmittel, die Reduktion von negativen Umwelt- und Klimafolgen bei gleichzeitiger Gewährleistung des Tierwohls sowie der Erhalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Nutztierrassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere angepasste Züchtungsstrategien sowie eine effiziente Nutzung der begrenzten Ressourcen unter umwelt- und tiergerechten Rahmenbedingungen relevant.
Mit der vorliegenden Förderrichtlinie sollen innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen gefördert werden, die die Tierzucht aller landwirtschaftlich gehaltener Tierarten und -rassen insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung von Gesundheit und Robustheit der Tiere, die Reduktion von negativen Umwelt- und Klimafolgen bei gleichzeitiger Gewährleistung und Verbesserung des Tierwohls sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt bei den Nutztierrassen weiterentwickeln.
Das BMEL beabsichtigt aus den genannten Gründen, im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung (https://www.innovationsfoerderung-bmel.de/) entsprechende Vorhaben zu fördern.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe des Programms zur Innovationsförderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungsgeberin entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.
Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit dem 10. Mai 2018 dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung des BfN über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 19. April 2018 (BAnz AT 09.05.2018 B9), auf die das BfN auf seinen Internetseiten verweist: siehe https://www.bfn.de/themen/nagoya-protokoll-nutzung-genetischer-ressourcen.html).
Eine Übersicht zum Thema Access and Benefit Sharing und Nagoya-Protokoll hat auch die BLE unter https://www.genres.de/access-and-benefit-sharing/ zusammengestellt.
2 Gegenstand der Förderung
Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung unterstützt, die zukunftsfeste, balancierte und nachhaltige Zuchtstrategien entwickeln.
Besonders die Entwicklung praxisrelevanter, gesamtsystemarer und interdisziplinärer Ansätze für die Tierzucht und -haltung (inklusive der Verbraucherkommunikation) auf Basis genetischer Informationen sind zu berücksichtigen. Merkmale mit Relevanz für das Tierwohl, die Tiergesundheit, die Ressourceneffizienz, die Nachhaltigkeit sowie den Schutz und die Anpassung an klimatische Veränderungen sind insbesondere unter Betrachtung der Haltungsumwelt bei der Entwicklung zukunftsfähiger Zuchtstrategien einzubeziehen. Auch der Erhalt und die Steigerung der Diversität in der landwirtschaftlichen Produktion sowie der allgemeinen Biodiversität beispielsweise durch die praxistaugliche Einbindung bedrohter heimischer Nutztierrassen in Zuchtstrategien kann berücksichtigt werden.
Alle in der primären Lebensmittelerzeugung genutzten landwirtschaftlichen Tiere sowie Honigbienen für die Produktion von Futter- und Lebensmitteln sind hier inbegriffen. Ansätze mit Nutzen für die konventionelle als auch ökologische Landwirtschaft können berücksichtigt werden.
Für die Entwicklung innovativer, praxisrelevanter und nachhaltiger Zuchtstrategien und Selektionsmodelle können insbesondere die folgenden Methoden angewendet werden:
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Molekulargenetische Methoden wie zum Beispiel Genotypisierung, Genomsequenzierung und Genexpressionsanalysen
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Reproduktionstechnische und biotechnologische Methoden wie zum Beispiel künstliche Besamung, Sperma-Sexing, Embryotransfer, Eizellgewinnung und In-vitro-Fertilisation
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Innovative Strategien zur Erfassung und zum Austausch phänotypischer und genomischer Daten
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Bioinformatische Methoden zur Datenanalyse, insbesondere um verfügbare umfangreiche Datenmengen (Big Data) in der Praxis zu implementieren
Darüber hinaus wird insbesondere in den folgenden Bereichen Forschungs- und Entwicklungsbedarf gesehen:
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Einbeziehung innovativer Merkmale zur Verbesserung der Gesundheit und Robustheit, Produktqualität und Lebensmittelsicherheit
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Entwicklung innovativer balancierter Zuchtstrategien zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, Resilienz und Robustheit im Hinblick auf zum Beispiel veränderte Klima- sowie unterschiedliche Fütterungs- und Haltungsbedingungen, Fertilität, Gesundheit, Verhalten und das Immunsystem
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Optimierung von Zuchtstrategien hinsichtlich innovativer Merkmale zur Verbesserung der Transformations- beziehungsweise Ressourceneffizienz (insbesondere unter extensiven Haltungsbedingungen), der Umwelt- und Klimaschonung unter gleichzeitiger Beachtung der Erhaltung der genetischen Varianz in den Zuchtpopulationen
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Entwicklung innovativer Verfahren für die praxisrelevante Verbesserung funktionaler Merkmale zur Verbesserung des Tierwohls, der Tiergesundheit sowie der Lebensleistung
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Entwicklung innovativer Ansätze für die Leistungsprüfung, Zuchtbuchführung und Zuchtwertschätzung sowie Strategien für die Etablierung reproduktionsbiologischer Methoden
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Entwicklung innovativer Verfahren für die Identifikation und züchterische Bearbeitung von praxis- und tierwohlrelevanten Erbfehlern sowie kausalen Genvarianten
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse und wirtschaftlich verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Eine substanzielle Projektbeteiligung der Wirtschaft – gemessen an der Wirtschaftsquote eines Verbundvorhabens – ist dabei eine zentrale Voraussetzung für eine mögliche Förderung. Zum Projektstart und -ende ist daher der Technologiereifegrad (Technology Readiness Level [TRL]) anzugeben (siehe „Merkblatt Technologiereifegrade“ unter https://www.innovationsfoerderung-bmel.de/vorlagen/ im Abschnitt „Projektidee, Skizze“).
3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Ebenfalls antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, soweit eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung sichergestellt wird.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Das BMEL strebt eine Erhöhung des Anteils der Forschung zur Stärkung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft an. Vorhaben mit Relevanz auch für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft sind besonders willkommen. Die Relevanz des Forschungsvorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft sowie der Beitrag, den das Forschungsvorhaben zur Lösung von spezifischen Problemen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft leistet, ist in diesem Fall darzustellen.
Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien beziehungsweise Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- beziehungsweise Umsatzwachstum haben oder anstreben.
Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele in maximal fünf Jahren möglich ist. Projekte, die auf mehr als drei Jahre angelegt sind, können zunächst für drei Jahre bewilligt und nach einer positiven Zwischenevaluierung maximal um zwei Jahre fortgeführt werden.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden im Anwendungsbereich der AGVO – mit Ausnahme der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 – die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017, Stand: Dezember 2022). An die Stelle der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 NKBF 2017 tritt die Gemeinkostenpauschale nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Personalkosten (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF).
Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.
Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Fall einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https://www.innovationsfoerderung-bmel.de/vorlagen/ im Abschnitt „Projektidee, Skizze“). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.
Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.
Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
6 Verfahren
6.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt (https://www.ble.de/):
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger
Referat 322 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartnerinnen:
Dr. Esther Heuß
Telefon: (0228) 6845-3025
Dr. Christiane Neuhoff
Telefon: (0228) 6845-3185
E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
6.2 Vorlage von Projektskizzen
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.
In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens
Dienstag, den 1. Oktober 2024, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),
über easy-Online beim Projektträger einzureichen.
Über die fristgemäße elektronische Einreichung der kompletten Unterlagen hinaus ist keine Zusendung der Projektskizze auf dem Postweg erforderlich. Die elektronische Signatur oder eine papierbasierte Unterschrift entfallen.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die Projektskizze, die in deutscher Sprache abzufassen ist, muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertinnen- und Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße 12 pt, Zeilenabstand 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind.
Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, die/der für das geplante Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.
Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.
Die Projektbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:
- 1.
-
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
- 2.
-
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; angestrebte Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrads (TRL) zum Projektstart und -ende; Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen; Relevanz des Vorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft (maximal zwei Seiten),
- 3.
-
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
- 4.
-
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
- 5.
-
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
- 6.
-
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
- 7.
-
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).
Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:
- –
-
Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
- –
-
Vorkalkulationen/Finanzierungspläne,
- –
-
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
- –
-
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.
Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ (https://www.innovationsfoerderung-bmel.de/vorlagen/ im Abschnitt „Projektidee, Skizze“) ist dabei zu beachten.
6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft:
- –
-
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen oder Partner), vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
- –
-
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
- –
-
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
- –
-
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
- –
-
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
- –
-
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz,
- –
-
erkennbare Relevanz des Vorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft,
- –
-
erkennbarer Beitrag des Vorhabens für Problemlösungen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.
Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.
7 Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Poete
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