Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
über die Meldung von Daten
an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Nachstehend werden die Hinweise zur Meldung von Daten veröffentlicht, deren Einhaltung die Einfuhr russischer Öle bis zum Ende einer Übergangsfrist ermöglichen können.
Gemäß Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53), sind Importe von russischem Rohöl und Mineralölprodukten bis zum Ende der jeweiligen Übergangsfristen nur noch erlaubt, wenn der Europäischen Kommission
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gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe aAltverträge (Vertragsschluss vor dem 4. Juni 2022) betreffend den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Produkten, die unter KN-Code 2709 00 fallen, bzw. für deren Erfüllung akzessorische Verträge, bis zum 24. Juni 2022sowiekurzfristige einmalige Geschäfte jeweils innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung gemeldet werden.Nur für den Fall der fristgemäßen Unterrichtung gegenüber der Europäischen Kommission dürfen entsprechende Altverträge oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge noch bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt werden bzw. nur dann dürfen kurzfristige einmalige Geschäfte noch bis zum 5. Dezember 2022 geschlossen und ausgeführt werden.
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gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe bAltverträge (Vertragsschluss vor dem 4. Juni 2022) betreffend den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Produkten, die unter KN-Code 2710 fallen, bzw. für deren Erfüllung akzessorische Verträge, bis zum 24. Juni 2022sowiekurzfristige einmalige Geschäfte jeweils innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung gemeldet werden.Nur für den Fall der fristgemäßen Unterrichtung gegenüber der Europäischen Kommission dürfen entsprechende Altverträge oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge noch bis zum 5. Februar 2023 erfüllt werden bzw. nur dann dürfen kurzfristige einmalige Geschäfte noch bis zum 5. Februar 2023 geschlossen und ausgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Europäische Kommission über die oben genannten Verträge bzw. Geschäfte. Zu diesem Zweck sind Verträge und Geschäfte, für die die Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Ausnahmen in Anspruch genommen werden sollen, an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu melden.
Eine Meldung von Verträgen bzw. kurzfristigen einmaligen Geschäften an das BAFA muss – soweit verfügbar – folgende Informationen enthalten:
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Vertragspartner/Einführer
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Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. des Abschlusses des kurzfristigen einmaligen Geschäfts
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bei kurzfristigen einmaligen Geschäften den Zeitpunkt der Vollendung
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Menge
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Vertragslaufzeit
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Lieferzeitpunkt/-raum
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Empfänger/Raffinerie
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KN-Code
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Kauf/Import/Transfer
und ist im Falle von Altverträgen bis zum 22. Juni 2022, im Falle von kurzfristigen einmaligen Geschäften innerhalb von 5 Tagen nach Geschäftsabschluss, in Form einer Excel-Datei und dem Stichwort „Oelimporte-Russland“ unter der BAFA-Firmennummer (soweit bereits vergeben) an das BAFA zu übermitteln.
Die Meldung hat entweder zu erfolgen
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Über das Web-Portal https://fms.bafa.de/BafaFrame/mineraloel2Alle Unternehmen der Mineralölindustrie, die dem BAFA bereits Meldungen im Rahmen der Mineralöldatenerhebung über das Web-Portal übermitteln, können dieses auch für die Übermittlung der Ölimporte aus Russland verwenden.Unternehmen, die dem BAFA gegenüber noch keine Meldung abgegeben haben und insbesondere für Meldungen nach Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe b das Web-Portal für die Übermittlung nutzen wollen, können sich unter Angabe der vollständigen Firmendaten (Name, Adressdaten) sowie einer Kontaktperson (Vorname, Name, Telefon, E-Mail) per E-Mail an oelimporte_russland@bafa.bund.de registrieren lassen. Nach Freischaltung durch das BAFA werden die benötigten Zugangsdaten (BAFA-Firmennummer, Passwort) für das Web-Portal auf dem Postweg übermittelt.
Oder
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Per E-MailUnternehmen, die dem BAFA gegenüber noch keine Meldung abgegeben haben, können die Meldung unter Angabe der vollständigen Firmendaten (Name, Adressdaten) sowie einer Kontaktperson (Vorname, Name, Telefon, E-Mail) per E-Mail an oelimporte_russland@bafa.bund.de abgeben.
Berlin, den 14. Juni 2022
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Böhler
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