Bekanntmachung über die Meldung von Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Published On: Montag, 13.02.2023By

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
über die Meldung von Daten
an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Vom 7. Februar 2023

Nachstehend werden Hinweise veröffentlicht, welche Daten bei nicht von den Verboten des Artikels 3m und Artikels 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 erfassten Transaktionen beim Handel mit Erdgaskondensaten der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, an das BAFA zu melden sind.

Mit Wirkung zum 17. Dezember 2022 wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, durch die Verordnung (EU) 2022/​2474 vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (VO (EU) Nr. 2022/​2474), geändert.

Unter anderem wurde Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, eingeschränkt. Der durch Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 2022/​2474 geänderte KN-Code 2709 00 in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 lautet seit dem 17. Dezember 2022 wie folgt: „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen Erdgaskondensate der Unterposition 2709 00 10 aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen.“

Erdgaskondensate, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und in Anlagen zur Produktion von Flüssigerdgas (Liquefied Natural Gas – LNG) hergestellt worden sind, wurden somit von den Verboten des Artikels 3m und Artikels 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 ausgenommen.

Ergänzend wurden in Artikel 3m und Artikel 3n VO (EU) Nr. 833/​2014 Meldepflichten für den Handel mit den durch Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 ausgenommenen Erdgaskondensaten eingeführt. Mit den Meldepflichten soll sichergestellt werden, dass tatsächlich nur Erdgaskondensate, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt worden sind und in Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas hergestellt worden sind, von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (nachfolgend Unternehmen), die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, gekauft, transportiert oder in die Europäische Union eingeführt werden.

Seit dem 17. Dezember 2022 dürfen somit Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 ausgenommenen Erdgaskondensate sowohl in die Europäische Union als auch in Drittländer verkaufen oder transportieren oder in die Europäische Union einführen, müssen diese Transaktionen aber ihrem jeweiligen Mitgliedstaat melden.

Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen von Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, ist das BAFA. Die Unternehmen müssen das BAFA innerhalb von zwei Wochen unterrichten über

Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Erdgaskondensaten, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt worden sind und in Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas hergestellt worden sind, in die Europäische Union (gemäß Artikel 3m Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014)
Transaktionen zum Kauf oder zum Transport von Erdgaskondensaten, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt worden sind und in Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas hergestellt worden sind, zum Kauf oder zum Transport in Drittländer (gemäß Artikel 3n Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014)

Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten. Der Beginn der Frist für die Meldung ist nicht näher definiert. Bisher liegt auch keine Auslegungshilfe der Europäischen Kommission vor (vgl. Frequently Asked Questions zu Oil Imports). Bis auf weiteres ist daher nach dem Wortlaut „Transaktionen zum …“ in Artikel 3m Absatz 11 und Artikel 3n Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ein rechtswirksamer Kauf- oder Transportvertrag abgeschlossen bzw. das Einfuhrverfahren veranlasst wurde. Unternehmen, die bereits vor der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung meldepflichtige Transaktionen vorgenommen haben, werden aufgefordert, die Meldungen im Nachgang zu erstatten.

Die Meldung hat per E-Mail unter Angabe der vollständigen Firmendaten (Name, Adressdaten) sowie einer Kontaktperson (Vorname, Name, Telefon, E-Mail) unter Verwendung der auf der Internetseite des BAFA abrufbaren Excel-Datei und des Betreffs „OELIMPORTE_​RUSSLAND“ an die E-Mail-Adresse OELIMPORTE_​RUSSLAND@bafa.bund.de zu erfolgen.

Berlin, den 7. Februar 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Frank Bonaldo

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