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Bekanntmachung über die nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 und § 34 Absatz 4 und 6 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung zum Beleg der Sprachkompetenz in deutscher und englischer Sprache zugelassenen Nachweise

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Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bekanntmachung
über die nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 und § 34 Absatz 4 und 6
der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung zum Beleg
der Sprachkompetenz in deutscher und englischer Sprache zugelassenen Nachweise

Vom 19. Juli 2024

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) als nationale Regulierungs- und Aufsichtsbehörde über die zivile Flugsicherung in Deutschland gibt folgende Regelungen und Ausführungsbestimmungen bekannt:

I.

Von Bewerbenden für eine Ausbildung als Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nummer 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV) sind über die nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 FSPersAV geforderte Sprachkompetenz in deutscher und englischer Sprache wahlweise folgende Nachweise vorzulegen:

Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Bildungseinrichtung mit Deutsch als Unterrichtssprache aus der Bundesrepublik Deutschland, bei der eine Prüfung im Fach Englisch erfolgreich absolviert wurde, soweit diese Prüfung nicht älter als fünf Jahre ist.
Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Bildungseinrichtung mit Englisch als Unterrichtssprache aus der Bundesrepublik Deutschland, bei der eine Prüfung im Fach Deutsch erfolgreich absolviert wurde, soweit diese Prüfung nicht älter als fünf Jahre ist.
Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Bildungseinrichtung mit Deutsch als Unterrichtssprache aus dem deutschsprachigen Ausland oder aus Staaten mit deutschsprachigen Regionen, bei der eine Prüfung im Fach Englisch erfolgreich absolviert wurde, soweit diese Prüfung nicht älter als fünf Jahre ist. Hierzu gehören

Dänemark (Nordschleswig),
Französische Republik (Elsass, Lothringen),
Fürstentum Liechtenstein,
Großherzogtum Luxemburg,
Italienische Republik (Autonome Provinz Bozen – Südtirol),
Königreich Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft),
Republik Österreich,
Schweizerische Eidgenossenschaft (Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Wallis, Zug und Zürich).
Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Bildungseinrichtung mit Englisch als Unterrichtssprache aus dem Ausland, bei der eine Prüfung im Fach Deutsch als erste oder zweite Sprache erfolgreich absolviert wurde, soweit diese Prüfung nicht älter als fünf Jahre ist.
Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Bildungseinrichtung aus dem Ausland, bei der eine Prüfung im Fach Deutsch und Englisch als erste oder zweite Sprache erfolgreich absolviert wurde, soweit dieses nicht älter als fünf Jahre ist.
Zertifikat CEF (Common European Framework of Reference for Languages – CEF/​Europäische Referenzrahmen für Sprachen) der deutschen und englischen Sprache jeweils mit mindestens Sprachniveaustufe B2, soweit dieses nicht älter als fünf Jahre ist.
Aktueller Sprachkompetenznachweis der deutschen und englischen Sprache mit mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 zur FSPersAV einer Sprachprüfstelle oder aus einem Sprachkompetenzbeurteilungsverfahren, welche nach der Verordnung (EU) 2015/​340 der Kommission, Anhang I, Teil ATCO, Teilabschnitt B vom 20. Februar 2015 und § 10 Absatz 7 FSPersAV zertifiziert oder anerkannt sind.
Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe (DSD II, entspricht CEF-Sprachniveaustufen B2/​C1), soweit dieses nicht älter als fünf Jahre ist.
Prüfungszeugnis für die deutsche Sprache des Goethe-Institut e. V. mit mindestens Sprachniveaustufe B2, soweit dieses nicht älter als fünf Jahre ist.
II.

Von Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle mit der Berechtigung Platzkoordination und im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst (einschließlich Aerodrome Flight Information Service Officer (AFISO)) ist nach § 34 Absatz 4 FSPersAV über die geforderte Sprachkompetenz in deutscher und englischer Sprache ein Nachweis einer Sprachprüfstelle oder aus einem Sprachkompetenzbeurteilungsverfahren vorzulegen, welche nach der Verordnung (EU) 2015/​340 der Kommission, Anhang I, Teil ATCO, Teilabschnitt B vom 20. Februar 2015 und § 10 Absatz 7 FSPersAV zertifiziert oder anerkannt worden sind.

Die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung mit Verfügung vom 2. Februar 2021 – SOP/​11.00.01/​0015-001/​2021 – eingeführten (Übergangs-)Regelungen für die Anerkennung der Sprachkompetenz und zur Verlängerung von Sprachnachweisen für AFISO-Erlaubnisse nach der FSPersAV werden hiermit aufgehoben.

III.

Nach § 34 Absatz 6 FSPersAV erkennt das BAF neben einem Sprachnachweis von einer nach der Verordnung (EU) 2015/​340 der Kommission, Anhang I, Teil ATCO, Teilabschnitt B vom 20. Februar 2015 und § 10 Absatz 7 FSPersAV zertifizierten Sprachprüfstelle oder aus einem anerkannten Sprachkompetenzbeurteilungsverfahren auch folgende Dokumente zum Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Kompetenzstufe 6 der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz (Anlage 3 der FSPersAV) an:

Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Bildungseinrichtung mit Deutsch als Unterrichtssprache aus der Bundesrepublik Deutschland.
Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Bildungseinrichtung mit Englisch als Unterrichtssprache aus der Bundesrepublik Deutschland, bei der eine Prüfung im Fach Deutsch erfolgreich absolviert wurde, soweit diese Prüfung nicht älter als fünf Jahre ist.
Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Bildungseinrichtung mit Deutsch als Unterrichtssprache aus deutschsprachigen Staaten oder aus Staaten mit deutschsprachigen Regionen. Hierzu gehören

Dänemark (Nordschleswig),
Französische Republik (Elsass, Lothringen),
Fürstentum Liechtenstein,
Großherzogtum Luxemburg,
Italienische Republik (Autonome Provinz Bozen – Südtirol),
Königreich Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft),
Republik Österreich,
Schweizerische Eidgenossenschaft (Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Wallis, Zug und Zürich).
Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Bildungseinrichtung mit Deutsch als Unterrichtssprache aus dem übrigen Ausland (zum Beispiel deutsche Auslandsschulen).

Die Regelungen treten am 1. Februar 2025 in Kraft.

Langen, den 19. Juli 2024

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Im Auftrag
Karsten Tilenda

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