Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bekanntmachung
über die nach § 19 Absatz 2
in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
ab dem 1. Juli 2024 geltenden Beträge
Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2024 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
- 1.
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Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 446 Euro.
- 2.
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Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 343 Euro.
- 3.
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Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 424 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 424 Euro berücksichtigt.
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
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