Land Brandenburg
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Islamisches Zentrum Fürstenwalde Al Salam e. V.“
und Gläubigeraufruf
Das Verbot des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 3. September 2024 gegen den Verein „Islamisches Zentrum Fürstenwalde Al Salam e. V.“ wurde am 12. September 2024 im Bundesanzeiger (BAnz AT 12.09.2024 B1) und am 25. September 2024 im Amtsblatt für Brandenburg (ABl. S. 972) veröffentllicht.
Gegen die Verbotsverfügung vom 3. September 2024 wurde keine Klage bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg eingelegt. Die Verbotsverfügung im Hinblick auf den Verein „Islamisches Zentrum Fürstenwalde Al Salam e. V.“ ist mit Ablauf des 14. Oktober 2024 unanfechtbar geworden.
Verfügung
- 1.
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Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Islamisches Zentrum Fürstenwalde Al Salam e. V.“, im Folgenden „IZF Al Salam e. V.“ richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
- 2.
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Der Verein „IZF Al Salam e. V.“ ist verboten und wird aufgelöst.Hilfsweise: Die Betätigung des Vereins „IZF Al Salam e. V.“ im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ist verboten.
- 3.
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Dem Verein „IZF Al Salam e. V.“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
- 4.
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Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „IZF Al Salam e. V.“ öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Das Verbot gilt auch für die Verbreitung im Internet. Dieses Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
- 5.
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Alle Internetauftritte des Vereins, insbesondere:die E-Mailadresse:
al-salam@web.deder Account:
https://www.facebook.com/alsalamzentrum/der Instagram-Account der Al-Salam Jugendgruppe:
www.instagram.com/alsalamjugendgruppeeinschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weiterer Verwendung sind verboten und abzuschalten. - 6.
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Das Vermögen des Vereins „IZF Al Salam e. V.“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Brandenburg eingezogen.
- 7.
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Forderungen Dritter gegen den Verein „IZF Al Salam e. V.“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Brandenburg eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der völkerverständigungswidrigen Zwecke und Tätigkeiten oder als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebung des Vereins darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
- 8.
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Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Brandenburg eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „IZF Al Salam e. V.“ dessen völkerverständigungswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
- 9.
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Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Einziehungsanordnungen.
Gläubigeraufruf
Die Gläubiger des verbotenen Vereins „IZF Al Salam e. V.“ werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- 1.
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ihre Forderungen bis zum 16. Januar 2025 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 42, Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13, 14467 Potsdam anzumelden,
- 2.
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ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit diese Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist, nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
- 3.
-
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 16. Januar 2025 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
Ministerium
des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Im Auftrag
Germer
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