Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots
gegen die Vereinigung „HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya)“
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 2. November 2023 gemäß § 3 Absatz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 4. Variante in Verbindung mit § 15 Absatz 1, Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, folgende Verfügung (BAnz AT 02.11.2023 B3) erlassen:
- 1.
-
Die Tätigkeit der Vereinigung HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya) läuft den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zudem beeinträchtigt und gefährdet die Tätigkeit der HAMAS sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- 2.
-
Die Betätigung der HAMAS ist im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.
- 3.
-
Es ist verboten, Kennzeichen der HAMAS für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 1: Das offizielle Wappen der Organisation HARAKAT AL-MUQAWAMA AL-ISLAMIYA (HAMAS) zeigt den Felsendom in Jerusalem und davor zwei sich kreuzende Schwerter. Links und rechts sind zwei Flaggen Palästinas zu sehen, die jeweils einen Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses enthalten: „Es gibt keinen Gott außer Gott“ (rechts) sowie „Muhammad ist der Gesandte Gottes“ (links). Direkt unterhalb der beiden Schwerter ist der Name „Palästina“ zu lesen. Darunter im grünen Band steht der Name der HAMAS. Ganz oben ist grüngefärbt die stilisierte Karte „Palästinas“ in den Grenzen der Zeit vor 1947.Abbildung 2: Eine weitere, ähnliche Version des oben genannten Wappens. Hierbei ist der Felsendom in Jerusalem gold-gelb eingefärbt. Die Karte „Palästinas“ in den Grenzen der Zeit vor 1947 ist hier in Rot anstatt Grün eingefärbt. Der Text auf dem grünen Band unten im Bild gleicht demjenigen Text auf dem oben dargestellten Wappen.Abbildung 3 Abbildung 3: Auf schwarzem Hintergrund ist auf Arabisch der Name HARAKAT AL-MUQAWAMA AL-ISLAMIYA (HAMAS) zu lesen. In dem Kreis in der Mitte ist das Logo der Organisation der MUSLIMBRUDERSCHAFT zu sehen, bei dem sich unter einem Koran zwei Schwerter kreuzen, ergänzt durch den Ausdruck „Und rüstet (gegen sie) (…)“ (arabisch wa-a’iddu – Teil von Koranvers 08:60.).Abbildung 4 Abbildung 4: Die von der HAMAS häufig genutzte Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis auf Arabisch „Es gibt keinen Gott außer Gott, Muhammad ist der Gesandte Gottes“ auf grünem Grund.Abbildung 5 Abbildung 5: Das runde, hellgelbe Logo des militärischen Flügels der HAMAS, die „Izz-al-Din-al-Qassam-Brigaden“ (deutsch kurz auch: Kassam-Brigaden), zeigt in seiner Mitte im Hintergrund den Felsendom in Jerusalem. Davor ist der Oberkörper einer mit einer Kufiya, dem sogenannten Palästinensertuch, vermummten Person zu sehen, die in der linken Hand ein grünes Buch und in der rechten Hand ein Maschinengewehr trägt. Auf dem grünen Buch steht in weißer Schrift auf Arabisch „Koran“. Zudem trägt die Person ein grünes Kopfband. Links neben der Person ist eine grüne Flagge abgebildet, auf welcher in weißer Schrift auf Arabisch „Es gibt keinen Gott außer Gott“ steht. Oberhalb der Moschee befindet sich in grüner Farbe auf Arabisch der Koranvers 17 Sure 8: „Und nicht ihr habt sie getötet, sondern Gott“. Daran schließt sich ebenfalls auf Arabisch, allerdings in roter Farbe der Schriftzug „Brigaden des Märtyrers Izz al-Din al-Qassam“ an.Abbildung 6 Abbildung 6: Eine weitere Version des Logos der „Izz-al-Din-al-Qassam-Brigaden“ (deutsch kurz auch: Kassam-Brigaden) zeigt in seiner Mitte im Hintergrund den Felsendom in Jerusalem. Davor ist der Oberkörper einer schwarz-vermummten Person zu sehen, die in der linken Hand ein grünes Buch und in der rechten Hand ein Maschinengewehr trägt. Auf dem grünen Buch steht in weißer Schrift auf Arabisch „Koran“. Zudem trägt die Person ein grünes Kopfband. Unterhalb der Person steht auf Arabisch der Name der „al-Qassam-Brigaden“. Links neben der Person ist eine grüne Flagge abgebildet, auf welcher in weißer Schrift auf Arabisch „Es gibt keinen Gott außer Gott, Muhammad ist der Gesandte Gottes“ steht. Links und rechts der Moschee befindet sich halbkreisförmig angeordnet in schwarzer Farbe auf Arabisch ein Teil von Koranvers 17 Sure 8: „Und nicht ihr habt sie getötet, sondern Gott. Und nicht Du hast geworfen, sondern Gott hat geworfen“. Unterhalb des Logos ist auf Arabisch zu lesen: „Der militärische Flügel – HARAKAT AL-MUQAWAMA AL-ISLAMIYA – HAMAS“.Abbildung 7 Abbildung 7: Das Logo des Saqr-Geschwaders der AL-QASSAM-Brigaden zeigt einen Greifvogel, der einen Pfeil hält. Im Hintergrund sind die Kuppeln des Felsendoms und der Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu sehen. Zu lesen ist: Saqr-Geschwader – Luftwaffe (Saqr: arabisch für Falke). Darunter der Name der Brigaden des Märtyrers Izz-al-Din-al-Qassam (unten rechts: „militärische Medien“).Abbildung 8 Abbildung 8: Logo des seit dem 07. Oktober 2023 laufenden Terrorangriffs der HARAKAT AL-MUQAWAMA AL-ISLAMIYA (HAMAS) gegen Israel. Halbkreisförmig ist oben auf Arabisch ein Teil von Koranvers 05:23 zu lesen: „Tretet durch das Tor gegen sie ein; wenn ihr dadurch eintretet, werdet ihr Sieger sein“. Davor ist der Oberkörper einer mit einer Kufiya, dem sogenannten Palästinensertuch, vermummten Person zu sehen, die in der linken Hand ein grünes Buch und in der rechten Hand ein Maschinengewehr trägt. Auf dem grünen Buch steht in weißer Schrift auf Arabisch „Koran“. Zudem trägt die Person ein grünes Kopfband mit der Aufschrift auf Arabisch: „Wir folgen deinem Ruf, o al-Aqsa“. Links neben der Person ist eine grüne Flagge abgebildet, auf welcher in weißer Schrift auf Arabisch „Es gibt keinen Gott außer Gott“ steht. Diese Elemente sind dem eigentlichen Logo der „Izz-al-Din-al-Qassam-Brigaden“ (deutsch kurz auch: Kassam-Brigaden) entnommen. Unten ist auf Arabisch der Name der Operation zu lesen: „Schlacht [grüner Hintergrund] Flut des al-Aqsa“.Abbildung 9 Abbildung 9: Dargestellt ist das Logo der „militärische Medien“ (arabisch) der HAMAS. Darauf zu sehen ist der Begriff „militärische Medien“ in arabischer Schrift in Weiß auf schwarzem Grund.Abbildungen 10 bis 16 Abbildungen 10 bis 16: Die Abbildungen zeigen verschiedene Ausführungen von Stirnbändern mit Bezug zur HAMAS. Alle Stirnbänder sind grün oder schwarz. Die Aufschriften sind weiß. Die Stirnbänder tragen entweder die Aufschrift „al-Qassam-Brigaden“ zusammen mit dem islamischen Glaubensbekenntnis auf Arabisch („Es gibt keinen Gott außer Gott, Muhammad ist der Gesandte Gottes“) oder nur Letzteres. Zum Teil ist das oben beschriebene Logo der AL-QASSAM-Brigaden mittig eingefügt. Ganz unten ist auf Arabisch der Schriftzug „Ritter der AL-QASSAM(-BRIGADEN)“ (arabisch Fursan al-Qassam) zu lesen.Abbildung 17 Abbildung 17: Das Logo des früheren, mittlerweile geschlossenen, TV-Senders HAMAS mit dem Namen des Senders „AL-QUDS“ (arabisch für Jerusalem). Die Abbildung zeigt den stilisierten Felsendom in Jerusalem aus der Vogelperspektive, darunter ist auf Arabisch zu lesen: AL-QUDS-TV/-Satellitenkanal.Abbildung 18 Abbildung 18: Das Logo des aktuellen TV-Senders der HAMAS, „AL-AQSA-TV“, zeigt in der Mitte eine stilisierte Weltkugel, umrahmt von einem äußeren Kreis, der Ähnlichkeit mit der Kuppel der al-Aqsa-Moschee in Jerusalem hat (die Spitze hat die Form eines Halbmondes). Darunter das Motto auf Arabisch: „Dein Blick auf die Heimat“.Abbildung 19 Abbildung 19: Das ältere Logo von AL-AQSA-TV (Abbildung 19) zeigt den Felsendom in Jerusalem sowie die arabischen Schriftzüge „al-Aqsa“ und darunter „al-Aqsa-Satelliten-TV“.Sowie die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder anderen Sprachen). - 4.
-
Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der HAMAS wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
- 5.
-
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die HAMAS deren verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
- 6.
-
Forderungen Dritter gegen die HAMAS werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der HAMAS darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der HAMAS zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
- 7.
-
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.
Gegen diese Verfügung wurden Rechtsmittel nicht eingelegt; sie ist daher seit dem 20. Dezember 2023 unanfechtbar. Gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes wird die Unanfechtbarkeit bekannt gemacht. Mit der Einziehung des Vereinsvermögens und der Abwicklung des Vereins wurde das Bundesverwaltungsamt, 10361 Berlin, beauftragt.
ÖS II 2 – 20106/31#2
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Schultz
Kommentar hinterlassen