Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung
Ansaar International e. V.
einschließlich ihrer Teilorganisationen Aktion Ansar Deutschland e. V.,
Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB),
Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V./Änis Ben-Hatira Foundation,
Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V.
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat am 22. März 2021 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit § 9 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, folgende
Verfügung
erlassen:
- 1.
-
Die Vereinigung Ansaar International e. V. einschließlich ihrer Teilorganisationen* Aktion Ansar Deutschland e. V., Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB), Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V./Änis Ben-Hatira Foundation, Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V. verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
- 2.
-
Die Vereinigung Ansaar International e. V. und ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.
- 3.
-
Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Ansaar International e. V. und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
- 4.
-
Die Internetauftrittewww.ansaar.de
www.ansaarduesseldorf.com
www.facebook.com/ansaarDE
www.youtube.com/AnsaarduesseldorfDE
www.umma-shop.de
www.ansaarbrunnen.de
www.instagram.com/ansaarinternational
www.twitter.com/ansaartweets
www.linkedin.com/company/ansaar-international-e. V.
shop.ansaar.de
www.aydasadaka.de
www.deinesadaqa.de
t.me/AnsaarInternationalEV
www.ans-justice.de
www.somalischeskomitee.org
www.facebook.com/hilfsorganisation2009
https://www.instagram.com/somalischekomitee/
www.youtube.com/channel/UCrOZNrggUZVjG83ddvaJ9Nw
www.abh10found.com
www.facebook.com/ABH10Foundation
www.instagram.com/anis_benhatira_foundation
www.twitter.com/abh10found
www.youtube.com/channel/UCd8TH49GMNuiLwZFFeb2V0A
www.facebook.com/charityhajj
www.instagram.com/blckstone
www.facebook.com/Umma-second-Hand-Shop-1400881973330158_
www.aydaprojects.comeinschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten. - 5.
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Das Vermögen der Vereinigung Ansaar International e. V. und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
- 6.
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Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Ansaar International e. V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
- 7.
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Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Ansaar International e. V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
- 8.
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Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.
Diese Verfügung ist hinsichtlich der Vereinigungen Aktion Ansar Deutschland e. V., Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V./Änis Ben-Hatira Foundation, Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V. mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Die Verfügung ist zudem mit dem klageabweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023 (BVerwG 6 A 2.21) zu Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB) sowie dem klageabweisenden Urteil vom 21. August 2023 (BVerwG 6 A 3.21) zu Ansaar International e. V. rechtskräftig*.
Gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes wird die Unanfechtbarkeit der vorstehenden Verfügung bekannt gemacht. Mit der Durchführung der Einziehung und der Abwicklung des Vermögens ist das Bundesverwaltungsamt beauftragt (§ 11 Absatz 3 des Vereinsgesetzes).
ÖS II 2 – 20106/23#2
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Dr. Klos
- *
- siehe BVerwG 6 A 4.21 – Urteil vom 7. Juli 2023
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