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Bundespolitik

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Ansaar International e. V. einschließlich ihrer Teilorganisationen Aktion Ansar Deutschland e. V., Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB), Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V./Änis Ben-Hatira Foundation, Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V.

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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung
Ansaar International e. V.
einschließlich ihrer Teilorganisationen Aktion Ansar Deutschland e. V.,
Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB),
Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V./​Änis Ben-Hatira Foundation,
Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V.

Vom 6. September 2023

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat am 22. März 2021 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit § 9 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, folgende

Verfügung

erlassen:

1.
Die Vereinigung Ansaar International e. V. einschließlich ihrer Teilorganisationen* Aktion Ansar Deutschland e. V., Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB), Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V./​Änis Ben-Hatira Foundation, Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V. verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Die Vereinigung Ansaar International e. V. und ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Ansaar International e. V. und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:

Stilisierte Weltkugel mit zwei stilisierten männlichen und zwei stilisierten weiblichen Personen im Vordergrund. Text Ansaar International in Versalien. Zwei stilisierte männliche und zwei stilisierte weibliche Personen in einem Viereck. Text über Viereck wwwpunktansaarpunktde. Text darunter Ansaar International sehen wie die Spende ankommt in Versalien. Zwei stilisierte männliche und zwei stilisierte weibliche Personen in einem Viereck, dazwischen stilisiert der afrikanische Kontinent sowie in kursiver Schrift im unteren Bereich Ansaar International.
Stilisiertes A als Versalie mit Flügeln. Darunter der Text Ansaar Clothing in Versalien. Sichelmond mit zwei stilisierten männlichen und zwei stilisierten weiblichen Personen innerhalb des Mondes. Daneben der Text Ansaar in kursiver Schrift.
Zwei stilisierte männliche und zwei stilisierte weibliche Personen innerhalb eines stilisierten, geschwungen gearbeiteten Herzens. Auf dem Herz sitzt ein Akademikerhut. In einem Viereck reichen sich zwei Hände um die Handgelenke, daneben in zwei Zeilen der Text Help in Versalien und Store in kursiver Schrift.
Links befindet sich eine Weltkugel, darunter eine geöffnete Hand, daneben der Text Better World, darunter der Text Appeal epunktVpunkt.
Kreisförmiges Symbol im linken Bildbereich. Rechts daneben der Text Frauenrechte ANSpunkt Justice epunktVpunkt.
Im oberen Bereich ist eine an ein Viereck angepasste Textpassage Frauenrechte zu sehen, darunter in geschwungener Schriftart der Text ANS Justice epunktvpunkt.
Augenscheinlich arabische Schriftzeichen in einem Sechseck, darunter der Text Änis BenminusHatira, darunter Foundation, jeweils in Versalien.
Kreis, darin befindliches stilisiertes Blatt und darunter im Kreis der Text Somalisches Komitee. Stilisiertes Blatt, darunter der Text somalischekomitee in Versalien. Kreis mit darin befindlichen Insignien SK.
Links im Bild zwei gespiegelte Trapeze mit stilisierten Personen darin, links zwei männliche, rechts zwei weibliche, daneben der Text Ummashop, darunter weiter we turn shopping into charity; alles in Versalien. Viereck mit darin befindlichem gespiegelten Trapez, in dem sich je zwei stilisierte Personen befinden, links zwei männliche, rechts zwei weibliche, darunter die Aufschrift Ummashop in Versalien, darunter in kursiver Schrift Second Hand.
4.
Die Internetauftritte
www.ansaar.de
www.ansaarduesseldorf.com
www.facebook.com/​ansaarDE
www.youtube.com/​AnsaarduesseldorfDE
www.umma-shop.de
www.ansaarbrunnen.de
www.instagram.com/​ansaarinternational
www.twitter.com/​ansaartweets
www.linkedin.com/​company/​ansaar-international-e. V.
shop.ansaar.de
www.aydasadaka.de
www.deinesadaqa.de
t.me/​AnsaarInternationalEV
www.ans-justice.de
www.somalischeskomitee.org
www.facebook.com/​hilfsorganisation2009
https:/​/​www.instagram.com/​somalischekomitee/​
www.youtube.com/​channel/​UCrOZNrggUZVjG83ddvaJ9Nw
www.abh10found.com
www.facebook.com/​ABH10Foundation
www.instagram.com/​anis_​benhatira_​foundation
www.twitter.com/​abh10found
www.youtube.com/​channel/​UCd8TH49GMNuiLwZFFeb2V0A
www.facebook.com/​charityhajj
www.instagram.com/​blckstone
www.facebook.com/​Umma-second-Hand-Shop-1400881973330158_​
www.aydaprojects.com
einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.
5.
Das Vermögen der Vereinigung Ansaar International e. V. und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Ansaar International e. V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Ansaar International e. V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
8.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.

Diese Verfügung ist hinsichtlich der Vereinigungen Aktion Ansar Deutschland e. V., Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V./​Änis Ben-Hatira Foundation, Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V. mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.

Die Verfügung ist zudem mit dem klageabweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023 (BVerwG 6 A 2.21) zu Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB) sowie dem klageabweisenden Urteil vom 21. August 2023 (BVerwG 6 A 3.21) zu Ansaar International e. V. rechtskräftig*.

Gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes wird die Unanfechtbarkeit der vorstehenden Verfügung bekannt gemacht. Mit der Durchführung der Einziehung und der Abwicklung des Vermögens ist das Bundesverwaltungsamt beauftragt (§ 11 Absatz 3 des Vereinsgesetzes).

Berlin, den 6. September 2023

ÖS II 2 – 20106/​23#2

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Dr. Klos

*
siehe BVerwG 6 A 4.21 – Urteil vom 7. Juli 2023

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