Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit
eines Vereinsverbots gegen die Vereinigungen
„Deutsche Libanesische Familie e. V.“
„Menschen für Menschen e. V.“
„Gib Frieden e. V.“
Gemäß § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 sowie § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, erlasse ich folgende
Verfügung
- 1.
-
Die Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ und „Gib Frieden e. V.“ sind Ersatzorganisation des vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Verfügung vom 2. April 2014 verbotenen Vereines „Waisenkinderprojekt Libanon e. V.“.
- 2.
-
Die Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ und „Gib Frieden e. V.“ sind verboten. Sie werden aufgelöst.
- 3.
-
Es ist verboten, Kennzeichen der Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ und „Gib Frieden e. V.“ für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
- 4.
-
Die Internetauftritte und Kanäle in sozialen Netzwerken der Vereine sind verboten. Dies gilt insbesondere für
- –
-
„Deutsche Libanesische Familie e. V.“
- –
-
https://www.facebook.com/DLFeV-1527472517498100
- –
-
https://youtube.com/channel/UCE1oDRI8gsy-ZTz38k9m2TQ
- –
-
https://youtube.com/channel/UC-yHV5X9ecxE8B_lfqSCzEg
- –
-
„Gib Frieden e. V.“
- –
-
https://www.facebook.com/groups/29475577436691
- –
-
https://www.facebook.com/Frieden.Gib
- –
-
https://instagram.com/friedengib/
- 5.
-
Das Vermögen der Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ und „Gib Frieden e. V.“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Dies gilt insbesondere für das Grundstück Otto-Hahn-Straße 16, 55435 Gau-Algesheim (Grundbuch von Gau-Algesheim Blatt 9079).
- 6.
-
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ oder „Gib Frieden e. V.“ deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
- 7.
-
Forderungen Dritter gegen die Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ oder „Gib Frieden e. V.“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ oder „Gib Frieden e. V.“ darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ oder „Gib Frieden e. V.“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert dieses Vermögens zu mindern.
- 8.
-
Diese Verfügung ist gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3 des Vereinsgesetzes sofort vollziehbar; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.
Der Verein „Deutsche Libanesische Familie e. V.“ hatte gegen das Verbot Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (BVerwG 6 A 6.21) abgewiesen. Das Verbot des Vereins „Deutsche Libanesische Familie e. V.“ ist damit unanfechtbar.
Mit Bezug auf die Vereinigungen „Menschen für Menschen e. V.“ sowie „Gib Frieden e. V.“ trat Unanfechtbarkeit bereits mit Ablauf der Rechtmittelfrist ein.
Gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes wird die Unanfechtbarkeit der vorstehenden Verfügung bekannt gemacht.
ÖS II 2 – 20106/25-27#4
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Dr. Klos
Kommentar hinterlassen