Bundesministerium der Finanzen
Bekanntmachung
über die Zulassung einer Ausnahme
nach § 35 Absatz 2 Satz 2 der Tabaksteuerverordnung
Ab dem 10. Mai 2024 wird zugelassen, dass die Bundesdruckerei GmbH im Leerfeld der Steuerzeichen für Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak das individuelle Erkennungsmerkmal nach § 7 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (physisches Erkennungsmerkmal) aufbringt.
III B 4 – V 1230/23/10001 :002 DOK 2023/0506681
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Tzusch
Kommentar hinterlassen