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Bekanntmachung über eine beabsichtigte Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

qimono (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
über eine beabsichtigte Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Vom 4. Mai 2023

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beabsichtigt eine Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist. Dadurch soll ermöglicht werden, dass, sofern nicht ein Fall des § 8 Nummer 1 bis 6 dieser Verordnung vorliegt, aktiver Betriebsinhaber auch ist, wer mindestens eine zusätzliche Arbeitskraft in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung bin ich in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden einverstanden, dass von der beabsichtigten Änderung Betroffene den Sammelantrag auf Direktzahlungen bis zum 15. Mai 2023 (§ 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021; BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) bei den zuständigen Stellen der Länder stellen können.

Die beabsichtigte Änderung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die beabsichtigte Änderung sowie die dazu ebenfalls erforderliche Änderung des GAP-Strategieplans stehen unter Vorbehalt der Abstimmung mit und Geneh­migung durch die Europäische Kommission.

Aus dieser Bekanntmachung können keine Ansprüche hergeleitet werden.

Bonn, den 4. Mai 2023

617-40405/​0007

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Bauer

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