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Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg sowie über die Festsetzung eines Verhandlungstermins

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Land Brandenburg

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen
an Flughäfen in Berlin und Brandenburg
sowie über die Festsetzung eines Verhandlungstermins

Vom 24. Mai 2023
I.

Der Allgemeine Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V., Am Schillertheater 2, 10625 Berlin, und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Berlin-Brandenburg, Köpenicker Straße 30, 10179 Berlin, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 6. Februar 2023 einschließlich Anlagen 1, 2 und 3

− kündbar mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2024 −

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. März 2023 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

Es gelten die Regelungen zum Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen („MTV BVD“) an Flughäfen in Berlin und Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.

Der Geltungsbereich des MTV BVD in der Fassung vom 25. Februar 2013 lautet:

räumlich: für die Länder Berlin und Brandenburg; nach Schließung des Flughafens Tegel und Verlagerung aller Unternehmen oder Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) im sachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags nach Brandenburg, für das Land Brandenburg;
sachlich:
a)
für alle Unternehmen und Betriebe, die Bodenverkehrsdienstleistungen gemäß Anlage 1 zu § 2 Nummer 4 BADV Nummern 1 bis 5, 6.2, 7 bis 10 in der Fassung vom 17. Mai 2011 an den Verkehrsflughäfen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Nummer 1 der Luft-Zulassungs-Ordnung innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einzeln oder gebündelt erbringen. Soweit in einem Unternehmen nur einzelne Betriebe im Sinne des BetrVG die vorgenannten Bodenverkehrsdienstleistungen erbringen, gilt der Tarifvertrag nur für diese Betriebe;
b)
für Gesellschaften des Konzerns bzw. der Unternehmensgruppe der in Buchstabe a genannten Unternehmen, soweit diese Gesellschaften wesentlich, d. h. zu mindestens 15 % (maßgebend ist der jährliche Umsatz), Dienstleistungen für diese Unternehmen erbringen. Wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen im Sinne der §§ 29 ff. des Manteltarifvertrags (Arbeitnehmerüberlassung) erbringt, wird sie Gesellschaften, die nicht zum Konzern gehören und auch derartige Dienstleistungen anbieten, hinsichtlich der Tarifbindung gleichgestellt;
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Unternehmen und Betriebe. Ausgenommen sind Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 BetrVG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG gelten sowie Beschäftigte, deren regelmäßiges Monatsentgelt mehr als 10 % über dem regelmäßigen Monatsentgelt der höchsten Entgeltgruppe des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrags liegt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung des vorstehenden Tarifvertrags für den Bereich des Landes Brandenburg übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

II.

Die öffentliche Verhandlung über den vorstehenden Antrag vor dem Tarifausschuss des Landes Brandenburg findet statt

am Mittwoch, dem 6. September 2023, um 12.00 Uhr,

im Dienstgebäude des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie, 14478 Potsdam, Brunnenallee 2, Raum 1.3.19/​1.3.19a.

Potsdam, den 24. Mai 2023

08-11-A-1102/​A2023#A01

Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Energie
des Landes Brandenburg

Im Auftrag
Nicolle Möller

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