Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags
für das Bäckerhandwerk und für das Konditorenhandwerk
Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin, einerseits, und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, andererseits, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 2023
− kündbar mit Frist von einem Monat, erstmals zum 28. Februar 2025 −
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. August 2023 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für die Bundesrepublik Deutschland. |
betrieblich: | für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks. |
persönlich: | für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den erfassten Betrieben beschäftigt sind. |
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-13b/25
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Christian Riechert
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