Startseite Vorsicht Verbraucherschutzinformationen Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk und für das Konditorenhandwerk
Verbraucherschutzinformationen

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk und für das Konditorenhandwerk

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags
für das Bäckerhandwerk und für das Konditorenhandwerk

Vom 22. September 2023

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin, einerseits, und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, andererseits, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 2023

− kündbar mit Frist von einem Monat, erstmals zum 28. Februar 2025 −

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. August 2023 für allgemeinverbindlich zu erklären. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland.
betrieblich: für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks.
persönlich: für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den erfassten Betrieben beschäftigt sind.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 22. September 2023

IIIa6-31241-Ü-13b/​25

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Christian Riechert

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
InterviewsVerbraucherschutzinformationen

Interview mit Rechtsanwalt Thomas Sontowski: Verbraucherrechte in Bezug auf die Schufa

Interviewer: Herr Sontowski, danke, dass Sie sich Zeit für uns nehmen. Könnten...

Verbraucherschutzinformationen

Warnung vor Betrugsmaschen im Namen der Justiz

Betrüger nutzen zunehmend die Namen und Symbole der Justiz, um ahnungslose Menschen...

Verbraucherschutzinformationen

Achtung vor Betrug

Mit der kalten Jahreszeit suchen viele Verbraucher online nach günstigen Angeboten für...