Freistaat Bayern
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Baugewerbe
Der Bayerische Bauindustrieverband e. V. hat namens und im gemeinsamen Auftrag aller Tarifvertragsparteien beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifvertrag, nämlich
die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 28. September 2018 in der Fassung vom 10. November 2022
– kündbar mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 mit der weiter unten bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
das Gebiet des Freistaats Bayern;
- betrieblich:
-
alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaats Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 28. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung fallen;
- persönlich:
-
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Tarifvertragsparteien sind:
der Bayerische Bauindustrieverband e. V., Oberanger 32, 80331 München,
der Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e. V., Bavariaring 31, 80336 München,
der Verband der Zimmerer- und Holzbauunternehmer in Bayern e. V., Eisenacher Straße 17, 80804 München, sowie
die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main.
Die Antragsteller beantragen, die Allgemeinverbindlicherklärung mit den Maßgaben in Nummer 1 (Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag) der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 24. Oktober 2022 (BAnz AT 02.11.2022 B1) einzuschränken.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Soweit der Tarifvertrag Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhaltet, ist zu beachten, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten ist, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Landes Bayern übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Winzererstraße 9, 80797 München, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur mündlichen Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier-, die Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten und das Übersendungsporto) verlangen.
I3/6044.02-1
Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales
Konstanze Bernhard
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