Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV)
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 − 58, 10117 Berlin, einerseits, sowie die Industriegewerkschaft Bauen − Agrar − Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 5. November 2021 und vom 10. November 2022
− kündbar mit Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember −
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 mit der weiter unten bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; | |
betrieblich: | Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die in einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. | |
Abschnitt I | ||
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. | ||
Abschnitt II | ||
Betriebe, die, soweit nicht bereits in Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die − mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen − der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. | ||
Abschnitt III | ||
Betriebe, die, soweit nicht bereits in Abschnitt I oder Abschnitt II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung − mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen − gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. | ||
Abschnitt IV | ||
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: | ||
1. | Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen; | |
2. | Bauten- und Eisenschutzarbeiten; | |
3. | technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder Abschnitt III erfasst, einschließlich Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. | |
4. | Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. | |
Abschnitt V | ||
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: | ||
1. | Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; | |
2. | Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen; | |
3. | Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten); | |
4. | Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren; | |
5. | Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten; | |
6. | Bohrarbeiten; | |
7. | Brunnenbauarbeiten; | |
8. | chemische Bodenverfestigungen; | |
9. | Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen; | |
10. | Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen); | |
11. | Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen); | |
12. | Fassadenbauarbeiten; | |
13. | Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen − unbeschadet der gewählten Rechtsform − durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; | |
14. | Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; | |
15. | Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten; | |
16. | Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art; | |
17. | Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen; | |
18. | Gleisbauarbeiten; | |
19. | Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen − unbeschadet der gewählten Rechtsform − die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden; | |
20. | Hochbauarbeiten; | |
21. | Holzschutzarbeiten an Bauteilen; | |
22. | Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten; | |
23. | Maurerarbeiten; | |
24. | Rammarbeiten; | |
25. | Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen; | |
26. | Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten; | |
27. | Schalungsarbeiten; | |
28. | Schornsteinbauarbeiten; | |
29. | Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; | |
30. | Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden; | |
31. | Stakerarbeiten; | |
32. | Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen − unbeschadet der gewählten Rechtsform − der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art; | |
33. | Straßenwalzarbeiten; | |
34. | Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; | |
35. | Terrazzoarbeiten; | |
36. | Tiefbauarbeiten; | |
37. | Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; | |
38. | Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen; | |
39. | Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden; | |
40. | Wärmedämmverbundsystemarbeiten; | |
41. | Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); | |
42. | Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. | |
Abschnitt VI | ||
Betriebe, soweit in ihnen die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. | ||
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. | ||
Abschnitt VII | ||
Nicht erfasst werden Betriebe: | ||
1. | des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, | |
2. | des Dachdeckerhandwerks, | |
3. | des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt, | |
4. | des Glaserhandwerks, | |
5. | des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden, | |
6. | des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden, | |
7. | der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden, | |
8. | der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden, | |
9. | des Parkettlegerhandwerks, | |
10. | der Säurebauindustrie, | |
11. | des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden, | |
12. | des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden, | |
13. | des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden; | |
persönlich: | Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch − Gesetzliche Rentenversicherung − (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
Die Antragsteller beantragen, die Allgemeinverbindlicherklärung mit den Maßgaben in Nummer 1 (Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag) der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 24. Oktober 2022 (BAnz AT 02.11.2022 B1) einzuschränken.
Soweit der Tarifvertrag Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhaltet, ist zu beachten, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten ist, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa 6-31241-Ü-14b/88
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Christian Riechert
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