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Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie)

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie)

Vom 28. Februar 2023

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits, sowie die Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie) vom 30. Januar 2023

– der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2024 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Februar 2023 mit der weiter unten bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen;
persönlich:
Erfasst werden

1.
Angestellte und Poliere,
2.
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
3.
zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte,
4.
zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Antragsteller beantragen, die Allgemeinverbindlicherklärung mit den Maßgaben in Nummer 1 (Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag) der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 24. Oktober 2022 (BAnz AT 02.11.2022 B1) einzuschränken.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfäl­tigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 28. Februar 2023

IIIa 6-31241-Ü-14b/​91

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Christian Riechert

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