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Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (TZA Bau)

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (TZA Bau)

Vom 15. Dezember 2023

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits, sowie die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 28. September 2018 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 7. Januar 2022 und 13. Dezember 2023

– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2024 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2024 mit der weiter unten bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich zu erklären. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozial­kassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
persönlich: Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer,
2. Angestellte mit Ausnahme der unter § 5 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und der geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Auszubildende im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Antragsteller beantragen, die Allgemeinverbindlicherklärung mit den Maßgaben in Nummer 1 (Einschränkung der Allgemeinverbindlicherkärung auf Antrag) der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 12. Juli 2023 (BAnz AT 31.07.2023 B2) einzuschränken.

Die Antragsteller beantragen ergänzend, dass die Allgemeinverbindlicherklärung sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland erstrecken soll, die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des Zentralverbands Raum und Ausstattung sind (Mitgliedschaft), als Raumausstatter, Sattler oder Feintäschner in die Handwerksrolle eingetragen sind (Anlage A Nummer 52 beziehungsweise Anlage B Abschnitt 1 Nummer 26 Handwerksordnung), von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieses Verbands oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:

a)
Montage von innen- und außenliegendem Blend- und Sonnenschutz, Markisen, Sonnensegeln und Sonnenschutzsystemen, von Beschattungen für Bildschirmarbeitsplätze, von Insektenschutzsystemen vorzugsweise aus textilen Materialien,
b)
Bekleiden und Bespannen von Wand- und Deckenflächen mit textilen Materialien oder Kunststofffolien.

Soweit der Tarifvertrag Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhaltet, ist zu beachten, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten ist, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Verviel­fältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 15. Dezember 2023

IIIa 6-31241-Ü-14b/​93

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Christian Riechert

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