Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk

Published On: Dienstag, 27.12.2022By

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk

Vom 15. Dezember 2022

Die Industriegewerkschaft Bauen − Agrar − Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks − Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk − Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (BBTV) − vom 23. November 2018 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 28. Oktober 2022

− kündbar mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende −

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der statio­nären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen;
persönlich:
Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung ausgebildet werden.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Soweit der Tarifvertrag Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhaltet, ist zu beachten, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten ist, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfäl­tigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 15. Dezember 2022

IIIa 6-31241-Ü-14d/​74

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Christian Riechert

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