Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag zur Regelung einer Inflationsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk vom 28. Oktober 2022
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Freistaats Bayern; |
betrieblich: | alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks; |
persönlich: | alle gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmännischen und technischen Angestellten, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten, sowie Auszubildende. |
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Soweit der Tarifvertrag Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhaltet, ist zu beachten, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten ist, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa 6-31241-Ü-14d/75
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Christian Riechert
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