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Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk

geralt (CC0), Pixabay
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Land Hessen

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk

Vom 11. Juli 2023

Der Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen und die Vereinte Dienst­leistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Hessen, Wilhelm-Leuschner-Straße 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Lohn-Tarifvertrag Nr. 18 für die Beschäftigten in Friseurbetrieben in Hessen vom 25. Mai 2023

– gültig ab 1. Juni 2023, kündbar mit einer Frist von einem Monat, erstmalig zum 31. Dezember 2024 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Juni 2023 für allgemeinverbindlich zu erklären. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

a) räumlich: für das Land Hessen;
b) fachlich: für sämtliche in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des Friseurhandwerks;
c) persönlich: für alle in den in Buchstabe b genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen*.
Der Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, Sonnenberger Straße 2/​2a, 65193 Wiesbaden, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin zur Verhandlung wird noch bekannt gegeben.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlichkeit betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Wiesbaden, den 11. Juli 2023

III 7-55m0200 – 0003/​2023/​001

Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration

Im Auftrag
Dr. Peter Gillich

*
Hier und im Folgenden steht bei Personenbezeichnungen eine Form des grammatischen Geschlechts jeweils für Frauen und Männer.

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