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Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe

RazorMax (CC0), Pixabay
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Land Schleswig-Holstein

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Vom 23. Mai 2022

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA, Landesverband Schleswig-Holstein e. V., Hamburger Chaussee 349, 24113 Kiel, und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Nord, Haubachstraße 74, 22765 Hamburg, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Lande Schleswig-Holstein vom 3. August 2021

− erstmals kündbar zum 31. März 2024 −

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundes­anzeiger für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: Das Land Schleswig-Holstein.
fachlich: Alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen oder den Verkauf von Speisen, Getränken oder eines von beiden zum Verzehr an Ort und Stelle unter ihrer Regie betreiben, einschließlich Eisdielen und ähnlicher sich mit dem Verkauf von Speiseeis befassender Betriebe, wie auch Trinkhallen, Verkaufsstände, Fischbratküchen, Vereinshäuser, Erholungsheime, Imbissbetriebe, Selbstbedienungsrestaurants, Handels-, System-, Fast-Food-Gastronomie, Catering, Party-Service-Betriebe, home delivery usw.
persönlich: Sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der unter den fachlichen Geltungsbereich fallenden Betriebe, ausgenommen die Auszubildenden.
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Musiker und Artisten.

Die Antragsteller haben folgende Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung beantragt:

1.
Der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe/​Unternehmen, die dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, bzw. dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie, ebenfalls vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, kraft tariflicher Bindung unterfallen und diesen anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb/​das Unternehmen jeweils entsprechendes Mitglied einer der vorgenannten ­vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist.
2.
Der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe der Handelsgastronomie, soweit es sich hierbei um rechtlich unselbständige Betriebe/​Betriebsteile eines bestehenden Handelsgeschäfts handelt und diese dem Entgelttarifvertrag des Einzelhandels, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di, aufgrund tariflicher Bindung unterliegen und diesen anwenden.
3.
Der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf in der Handwerksrolle eingetragene Betriebe/​Unternehmen, die dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag des Lebensmittelhandwerks kraft tariflicher Bindung unterliegen und diesen anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem tarifschließenden Landesinnungsverband des Lebensmittelhandwerks (Bäcker-, Fleischer oder Kon­ditorenhandwerks) ist.
4.
Der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe und Unternehmen des Speiseeis­herstellerhandwerks, die Mitglied im Verband der italienischen Speiseeishersteller e. V. (UNITEIS) sind.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarif­ausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Verviel­fältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Kiel, den 23. Mai 2022

VII 514 – 1859/​2022

Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein

Britta Eickstädt

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