Land Rheinland-Pfalz
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Der Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Rheinland-Pfalz e. V., John-F.-Kennedy-Straße 15, 55543 Bad Kreuznach, und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Südwest, Willi-Bleicher-Straße 20, 6. OG, 70174 Stuttgart, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2021
– erstmals kündbar zum 31. März 2025 –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung ab dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger für allgemeinverbindlich zu erklären.
Die Antragsteller beantragen, die Allgemeinverbindlicherklärung wie folgt einzuschränken:
- 1.
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Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe/Unternehmen, die dem jeweils gültigen Spezialtarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V., vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, bzw. den jeweils gültigen Entgelt- und Manteltarifvertrag zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie, ebenfalls vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, kraft tariflicher Bindung unterfallen und diesen anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist.
- 2.
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Der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auch nicht auf Betriebe der Handelsgastronomie, soweit es sich hierbei um rechtlich unselbstständige Betriebe/Betriebsstellen eines bestehenden Handelsgeschäftes handelt und diese dem Mantel- bzw. Entgelttarifvertrag des Einzelhandels, abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, aufgrund tariflicher Bindung unterliegen und diesen Tarifvertrag anwenden.
- 3.
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Der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auch nicht auf in der Handwerksrolle eingetragene Betriebe/Unternehmen und mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem tarifschließenden Landesinnungsverband des Lebensmittelhandwerks (des Bäckerhandwerks, des Konditorenhandwerks oder des Fleischerhandwerks) sind. Gleiches gilt für Betriebe/Unternehmen des Speiseeisherstellerverbands, die Mitglied im Verband der italienischen Speiseeishersteller e. V. (UNITEIS) sind.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
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das Land Rheinland-Pfalz;
- fachlich:
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alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst;
- persönlich:
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alle Beschäftigten und Auszubildenden der vorgenannten Betriebe, jedoch nicht Musiker und Artisten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger angerechnet, beim Ministerium für Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz, Bauhofstraße 9, 55116 Mainz, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Mainz, den 27. Juni 2022
3012-0001#2022/0002-0601 624
Ministerium
für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
des Landes Rheinland-Pfalz
Im Auftrag
Birgit Belz
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