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Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe

stux (CC0), Pixabay
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Land Niedersachsen

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Vom 24. Januar 2023

Der DEHOGA Bezirksverband des Gaststätten- und Hotelgewerbes Ostfriesland und der ostfriesischen Nordseeinseln, Ammerländer Heerstraße 231, 26129 Oldenburg und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Nord, Region Oldenburg/​Ostfriesland, Bahnhofsplatz 8, 26122 Oldenburg haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe der ostfriesischen Nordsee-Inseln vom 9. Mai 2022

– erstmals kündbar zum 31. Mai 2024 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Juni 2022 für allgemeinverbindlich zu erklären. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: die Ostfriesischen Nordseeinseln Borkum, Juist, Norderney, Baltrum, Langeoog, Spiekeroog und Wange­rooge;
fachlich: alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die gewerbsmäßig Beherbergung oder Bewirtung gewähren, insbesondere die nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtigen Betriebe

Die Antragsteller beantragen des Weiteren, von der Allgemeinverbindlicherklärung auszunehmen:

a)
Betriebe/​Unternehmen, die dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V., vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), bzw. dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS), ebenfalls vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), kraft tariflicher Bindung unterfallen und diesen anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb/​das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist.
b)
Betriebe der Handelsgastronomie, soweit es sich hierbei um rechtlich unselbständige Betriebe/​Betriebsteile eines bestehenden Handelsgeschäftes handelt und diese dem Entgelttarifvertrag des Einzelhandels, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di, aufgrund tariflicher Bindung unterliegen und diesen anwenden. Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich – unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft – zudem nicht auf Betriebe/​Betriebsteile des Handels, in denen nicht überwiegend ein Tätigkeitsschwerpunkt in der Gastronomie liegt (Mischbetriebe mit unterrepräsentierter Gastronomie). Für die Abgrenzung kommt es auf die Einsatzstunden der Mit­arbeiter am Standort des Betriebs/​Betriebsteils an.
c)
Betriebe/​Unternehmen,

die in der Handwerksrolle eingetragen sind und mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem tarifschließenden Landesinnungsverband des Lebensmittelhandwerks (des Bäckerhandwerks, des Fleischerhandwerks und des Konditorenhandwerks) sind.
des Speiseeisherstellerhandwerks, die Mitglied im Verband der italienischen Speiseeishersteller e. V. (UNITEIS) sind.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags für den Bereich des Landes Niedersachsen übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann nicht mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, Hannah-Arendt-Platz 2, 30159 Hannover, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Hannover, den 24. Januar 2023

502 – 45 532/​0020 (517)

Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Im Auftrag
Kohlmeier

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