Freistaat Bayern
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das private Omnibusgewerbe
Der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e. V. (LBO), Georg-Brauchle-Ring 91, 80992 München, und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, Neumarkter Straße 22, 81673 München, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Lohntarifvertrag Nr. 30 für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildende des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 29. August 2023
– erstmals kündbar zum 31. März 2025 –
nach § 5 Tarifvertragsgesetz mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 mit den weiter unten bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für den Freistaat Bayern; |
fachlich: | für den Verkehr mit Kraftomnibussen der Betriebe und Betriebsabteilungen des privaten Omnibusgewerbes; |
persönlich: | für gewerbliche Arbeitnehmer. |
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- a)
-
Volontäre und Praktikanten
- b)
-
Angestellte
- c)
-
Arbeitnehmer,
- ca)
-
die Arbeiten nach den §§ 260 ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verrichten,
- cb)
-
für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217, 218 ff SGB III gewährt werden.
Die Antragsteller beantragen, die Allgemeinverbindlichkeit wie folgt einzuschränken:
Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags wird insoweit eingeschränkt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten soll, die den Lohngruppen 2aa bis 2ad (Omnibusfahrer) zuzuordnen sind und nicht geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Landes Bayern übertragen.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Winzererstraße 9, 80797 München, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur mündlichen Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier-, die Vervielfältigungs- beziehungsweise Druckkosten und das Übersendungsporto) verlangen.
I3/ 6044.02-1/54
Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales
Konstanze Bernhard
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