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Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Freistaat Bayern

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Vom 14. Dezember 2023

Der Landesverband Bayerischer Steinmetze, Landesinnungsverband des Bayerischen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main, und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Lohntarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Bayern vom 13. Juni 2023

– erstmals kündbar zum 30. Juni 2025 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2024 mit den weiter unten bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: Das Gebiet des Freistaates Bayern.
fachlich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung fallen.
persönlich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Antragsteller beantragen, die Allgemeinverbindlicherklärung wie folgt einzuschränken: § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Lohntarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Bayern sind von der Allgemeinverbindlicherklärung auszunehmen.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Landes Bayern übertragen.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Winzererstraße 9, 80797 München, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur mündlichen Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier-, die Vervielfältigungs- beziehungsweise Druckkosten und das Übersendungsporto) verlangen.

München, den 14. Dezember 2023

I3/​6044.02-1/​55

Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales

Konstanze Bernhard

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