Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (VTV)

Published On: Montag, 13.11.2023By Tags:

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags
für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (VTV)

Vom 1. November 2023

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, und der Bundesverband Deutscher Steinmetze/​Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, haben gemeinsam be­antragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 8. Juni 2015 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. April 2017, 11. Juni 2018, 1. Juli 2020 und 19. Mai 2023 (VTV)

– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum Jahresende –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab dem 1. Januar 2024 für allgemeinverbindlich zu erklären. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
betrieblich: 1. Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.
Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.
Betriebe werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführen.
2. Betriebe, die unter Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbstständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
3. Nicht erfasst werden Betriebe des
a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/​oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
persönlich: 1. Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Absatz 2 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch*), die gegen Entgelt beschäftigt werden,
2. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung soll mit folgender Einschränkung ergehen:

„Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die Mitglied im Dachverband der Betonstein- und Terrazzohersteller e. V. sind und diese Mitgliedschaft bis zum 21. Dezember 2005 (Stichtag) erworben haben.“

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Soweit der Tarifvertrag Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhaltet, ist zu beachten, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten ist, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Verviel­fältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 1. November 2023

IIIa6-31241-Ü-05b/​42

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Roggendorff

*
Anmerkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: § 133 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

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