Land Hessen
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Hessen, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hessen, Wilhelm-Leuschner-Straße 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen vom 16. August 2022
– gültig ab 1. Oktober 2022, kündbar mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2023 –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Oktober 2022, für § 2 Abschnitt II Nummer 1a jedoch ab dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit nachstehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich zu erklären.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung sollen ausgenommen werden:
§ 2 Abschnitt II Nummer 4 bis 9, Abschnitt III Nummer 3, Abschnitt VI, § 4 Nummern 7 bis 11, § 5 und § 6.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für das Land Hessen; |
fachlich: | für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen. |
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb, Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste, Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz. |
|
persönlich: | für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrags eingesetzt werden. |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags für den Bereich des Landes Hessen übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gegeben.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlichkeit betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
III 7-55m0200 – 0002/2022/001
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
Im Auftrag
Barbara Tiemann
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