Land Rheinland-Pfalz
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, Münsterplatz 2 – 6, 55116 Mainz, sowie Landesbezirk Saarland, St. Johanner Straße 49, 66111 Saarbrücken, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom 1. August 2022
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 für § 1, § 4 Abschnitt I Nummer 1 und 2, § 4 Abschnitt II Nummer 1a, § 4 Nummer 2 bis 5, § 4 Abschnitt III Nummer 1 bis 8, § 4 Abschnitt V Kapitel I bis III, § 5, § 16 und § 17,
für § 4 Abschnitt II Nummer 1b ab dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger,
für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich zu erklären.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung sollen ausgenommen werden:
Die §§ 2, 3, 4 Abschnitt IV und die §§ 6 bis 15.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland; | |
fachlich: | für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt. | |
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen: | ||
– | Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb, | |
– | Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste, | |
– | Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz; | |
persönlich: | für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer. |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachumg im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung, Bauhofstraße 9, 55116 Mainz, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
3012-0001#2022/0004-0601 624
Ministerium
für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
des Landes Rheinland-Pfalz
Im Auftrag
Belz
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