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Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

stux (CC0), Pixabay
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Freistaat Bayern

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 23. Januar 2023

Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Bayern, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, Neumarkter Straße 22, 81673 München, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Lohntarifvertrag Nr. 37 für Sicherheitsdienstleistungen in Bayern vom 14. September 2022

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 mit den weiter unten bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich zu erklären. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für den Freistaat Bayern
fachlich: für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Sicherheitsdienstleistungsgewerbes, die Sicherheitsdienstleistungen einschließlich Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte durchführen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringen.
Nicht erfasst sind die folgenden Sicherheitsdienstleistungen:
Geld- und Wertdienstleistungen,
Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen
persönlich: für alle in diesen Betrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, einschließlich geringfügig Beschäftigter nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Die Antragsteller beantragen, die Allgemeinverbindlicherklärung wie folgt einzuschränken: Die Lohngruppen 3 Buchstabe c, 4, 6, 10, 11 A, 12 Buchstabe b, c und d sind von der Allgemeinverbindlicherklärung auszunehmen.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Landes Bayern übertragen.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Winzererstraße 9, 80797 München, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur mündlichen Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier-, die Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten und das Übersendungsporto) verlangen.

München, den 23. Januar 2023

I3/​ 6044.02-1/​48

Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales

Konstanze Bernhard

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