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Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

geralt (CC0), Pixabay
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Land Schleswig-Holstein

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 30. Januar 2023

Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. – BDSW, Landesgruppe Schleswig-Holstein, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1, 23552 Lübeck, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 27. September 2022 einschließlich Protokollnotizen 1 und 2

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger für allgemeinverbindlich zu erklären. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Bundesland Schleswig-Holstein;
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Unternehmen, Betriebe und Betriebsteile, die Kräfte auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb einsetzen;
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind folgende Sicherheitsdienstleistungen:

Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz
persönlich: für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie Auszubildende.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Kiel, den 30. Januar 2023

VII 514 – 457/​2023

Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein

B. Eickstädt

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