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Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen und über die Festsetzung eines Verhandlungstermins

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Land Baden-Württemberg

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
und über die Festsetzung eines Verhandlungstermins

Vom 2. Januar 2023
A.

Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Baden-Württemberg, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und die ver.di − Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft −, Landesbezirk Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifvertrag, nämlich den

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Baden-Württemberg vom 26. Juli 2022

− erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Oktober 2022, jedoch § 2 Abschnitt II Nummer 1d erst ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger, für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Land Baden-Württemberg.
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte erbringen.

Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.

Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:

Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz.
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

Die Antragsteller haben beantragt, folgende Regelungen von der Allgemeinverbindlicherklärung auszunehmen:

§ 2 Abschnitt I Nummer 2
§ 2 Abschnitt II Nummer 3 und 4
§ 2 Abschnitt III Nummer 2 bis 5
§ 2 Abschnitt V
§ 6
Protokollnotizen zum Lohntarifvertrag

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Landes Baden-Württemberg übertragen.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Schlossplatz 4, 70174 Stuttgart, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

B.

Über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des in Abschnitt A näher bezeichneten Tarifvertrags wird der Tarifausschuss für Baden-Württemberg

am Freitag, 3. März 2023, um 10.00 Uhr,

im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Straße 4, 70173 Stuttgart, 1. Stock, Sitzungssaal T 129, öffentlich verhandeln.

Stuttgart, den 2. Januar 2023

WM24-56-83/​33

Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

Ulrich Conzelmann

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