Land Brandenburg
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
und über die Festsetzung eines Verhandlungstermins
Vom 12. März 2024
A.
Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Berlin und Brandenburg, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Berlin-Brandenburg, Am Bahnhof Westend 3, 14059 Berlin, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg, nebst der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung und der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Kerntechnische Anlagen, Amerikanische Botschaften und Konsulate, sowie Auszubildende und Berufsausbildung vom 20. November 2023
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2025 –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 für das Land Brandenburg allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg;
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen, und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
–
Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
–
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
–
Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG);
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer der im fachlichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
B.
Über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des in Abschnitt A näher bezeichneten Tarifvertrags wird der Tarifausschuss für das Land Brandenburg
am Donnerstag, dem 2. Mai 2024, um 10.00 Uhr
in der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung in 10969 Berlin, Oranienstraße 106, Raum 1.125 öffentlich verhandeln.
Potsdam, den 12. März 2024
08-11-A-1102/2024-001
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
des Landes Brandenburg
Im Auftrag
Dr. Antje Hofmann
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