Land Berlin
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
und über die Festsetzung eines Verhandlungstermins
Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Berlin und Brandenburg, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Berlin-Brandenburg, Am Bahnhof Westend 3, 14059 Berlin, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg, nebst der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung und der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Kerntechnische Anlagen, Amerikanische Botschaften und Konsulate, sowie Auszubildende und Berufsausbildung vom 20. November 2023
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2025 –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 für das Land Berlin allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für die Bundesländer Berlin und Brandenburg; |
fachlich: | für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen, und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind. |
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt. | |
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
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persönlich: | für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer der im fachlichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen. |
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung des Landes Berlin, Oranienstraße 106, 10969 Berlin eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des in Abschnitt A näher bezeichneten Tarifvertrags wird der Tarifausschuss für das Land Berlin
am Donnerstag, dem 2. Mai 2024, um 10.00 Uhr |
in der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung des Landes Berlin, Oranienstraße 106, 10969 Berlin, Raum 1.125 öffentlich verhandeln.
A II B 1 – 4422/1752
Senatsverwaltung
für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration,
Vielfalt und Antidiskriminierung
des Landes Berlin
Im Auftrag
A. Brinkmann
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