Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen und über die Festsetzung eines Verhandlungstermins

Published On: Mittwoch, 05.06.2024By Tags:

Freistaat Sachsen

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
und über die Festsetzung eines Verhandlungstermins

Vom 14. Mai 2024
I.

Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (BDSW) Landesgruppe Sachsen, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD), Bundesverband, Pelkovenstraße 51, 80992 München, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 18. Januar 2024

– gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2024, erstmals kündbar zum 31. Dezember 2025 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für den Freistaat Sachsen.
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte erbringen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind die folgenden Sicherheitsdienstleistungen:

Geld- und Wertdienstleistungen,
Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen.
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrags eingesetzt werden.

Die Antragsteller beantragen, die Allgemeinverbindlicherklärung wie folgt einzuschränken:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nur die §§ 1 bis 4 des Tarifvertrags erfasst.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung des vorstehenden Tarifvertrags übertragen.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Referat 21, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

II.

Über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des in Abschnitt I näher bezeichneten Tarifvertrags wird der Tarifausschuss des Freistaates Sachsen

am 27. Juni 2024 um 9.00 Uhr

im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 01097 Dresden, Wilhelm-Buck-Straße 2, Raum 626, öffentlich verhandeln.

Eine Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung des Tarifausschusses ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Es wird darum gebeten, Anmeldungen bis zum 20. Juni 2024 an die E-Mail-Adresse Referat212@smwa.sachsen.de zu übermitteln. Nach Ablauf der Frist eingegangene Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Die übermittelten Kontaktdaten werden nach Beendigung der Verhandlung gelöscht.

Dresden, den 14. Mai 2024

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Dr. Katrin Ihle

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