Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen

Published On: Donnerstag, 29.08.2024By Tags:

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen
für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen

Vom 27. August 2024

Der Arbeitgeberverband der Bodenabfertigungsdienstleister im Luftverkehr (ABL) e. V., Kieshecker Weg 148, 40468 Düsseldorf und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Leipziger Straße 51, 10117 Berlin einerseits, sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin andererseits, haben gemeinsam beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge

a)
den Manteltarifvertrag für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen (MTV BVD) vom 15. Februar 2024
– frühestens kündbar zum 31. Juli 2028 –

und

b)
den Entgelttarifvertrag für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen (ETV BVD) vom 15. Februar 2024
– frühestens kündbar zum 31. März 2026 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe a:

räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
betrieblich:
Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, welche überwiegend einen oder mehrere der in § 1 Absatz 4 dieses Tarifvertrags genannten unter die Anlage 1 zur Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) fallenden Bodenabfertigungsdienste an einem Flugplatz ausüben, der im Jahr 2019 mindestens 2 Millionen Fluggäste oder 50 000 Tonnen Fracht zu verzeichnen hatte oder eine dieser Grenzen ab dem Jahr 2023 erreicht.
Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen an Flugplätzen, welche die Fluggastgrenzen beziehungsweise die Frachtgrenzen im Jahr 2019 noch nicht erreicht hatten, jedoch während der Laufzeit dieses Tarifvertrags eine der Grenzen erreichen, tritt die Geltung dieses Tarifvertrags sechs Monate nach Veröffentlichung der Verkehrszahlen durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beziehungsweise durch andere allgemein anerkannte Institutionen, insbesondere durch den Flughafenverband ADV, ein.
Von einer überwiegenden Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ist auszugehen, sofern die Mehrheit der in dem Betrieb oder der selbständigen Betriebsabteilung Beschäftigten direkt oder indirekt zu Zwecken der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten eingesetzt wird. Bei der Ermittlung der Mehrheit sind Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. Werden einzelne Beschäftigte direkt oder indirekt sowohl für Bodenabfertigungsdienste als auch zu anderen Zwecken eingesetzt, ist maßgeblich, ob die Arbeitszeit der Beschäftigten überwiegend zur Erbringung von Bodenverkehrsdienstleistungen aufgewandt wird. In Zweifelsfällen ist von einem überwiegenden Einsatz für Bodenverkehrsdienste auszugehen, wenn mehr als die Hälfte des in dem Betrieb oder der selbständigen Betriebsabteilung erwirtschafteten Umsatzes für Bodenverkehrsdienste erzielt wird.
Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines sonst nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs oder einer Betriebsabteilung, die ganz oder teilweise gegebenenfalls auch außerhalb ihrer stationären Betriebsstätte überwiegend Bodenabfertigungsdienste an einem Flughafen erbringt.
Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Fluggesellschaften und mit diesen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes (AktG), die Bodenabfertigungsdienste erbringen (nachfolgend: „Selbstabfertiger“), sind vom fachlichen Geltungsbereich ausgenommen, sofern dort überwiegend für die jeweilige Fluggesellschaft oder im Sinne des § 15 AktG verbundene Fluggesellschaften Bodenabfertigungsdienste erbracht werden (sogenannte Selbstabfertigung) und sofern der Selbstabfertiger an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
persönlich:
a)
Für alle Beschäftigten, die Abfertigungstätigkeiten nach § 1 Absatz 4 dieses Tarifvertrags ausüben und in Unternehmen beschäftigt sind, welche als Dienstleister im Sinne des § 2 Nummer 5 BADV tätig sind,
b)
für Beschäftigte, die im Rahmen von Konzernüberlassungen zwischen von dem betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags umfassten Unternehmen überlassen werden,
c)
für Beschäftigte, die im Rahmen einer Personalgestellung dauerhaft Abfertigungstätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 4 MTV BVD für BVD-Tochtergesellschaften von mehrheitlich in öffentlicher Hand befindlichen Flughafenbetreibern erbringen,
d)
für Beschäftigte, welche mit anderen als Abfertigungstätigkeiten nach § 1 Absatz 4 dieses Tarifvertrags betraut und die in Unternehmen oder einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung beschäftigt sind, welche überwiegend oder ausschließlich Bodenabfertigungsdienstleistungen erbringen,
e)
für die Auszubildenden aller Betriebe und Betriebsteile, welche unter Regelungen dieses Tarifvertrags fallen. Auszubildende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 2 oder 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG gelten.
§ 1 Absatz 4 MTV BVD lautet wie folgt:
Unter diesen Tarifvertrag fallen folgende in der Anlage 1 der BADV aufgeführte Bodenabfertigungs­dienste:

a)
Die administrative Abfertigung am Boden:

die Vertretung bei und die Verbindung zu den örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im Auftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für seine Vertreter,
die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und der Telekommunikation,
die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Verwaltung der Ladungen,
alle sonstigen Überwachungsdienste vor, während und nach dem Flug sowie alle sonstigen vom Nutzer geforderten administrativen Dienste.
b)
Die Fluggastabfertigung:

die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlussflügen,
insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen,
sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen.
c)
Die Gepäckabfertigung:

Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug,
das Be- und Entladen der Fahrzeuge und Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird,
sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum.
d)
In der Fracht- und Postabfertigung

für den Transport von Fracht und Post zwischen dem Flugzeug und einem Gebäude oder Lagerplatz auf dem Flughafengelände bei der Ankunft, beim Abflug oder im Transit.
e)
Die Vorfelddienste:

das Lotsen des Flugzeuges bei der Ankunft und beim Abflug, sofern diese Dienste nicht vom Flugverkehrskontrolldienst oder einer Zentralen Vorfeldkontrolle erbracht werden,
die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel,
die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt,
das Be- und Entladen des Flugzeugs einschließlich der Bereitstellung und des Einsatzes der erforderlichen Mittel sowie die Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude sowie die Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude,
die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel,
das Bewegen des Flugzeuges beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und der Einsatz der erforderlichen Mittel,
f)
Der Flugzeugservice:

der Toiletten- und Wasserservice,
die Kühlung und Beheizung der Kabine, die Beseitigung von Schnee und Eis vom Flugzeug, das Enteisen des Flugzeugs,
die Ausstattung der Kabine mit Bordausrüstung und deren Lagerung.
g)
Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste:

die Vorbereitung des Fluges am Abflugplatz oder anderenorts,
die Hilfe während des Fluges, unter anderem bei einer während des Fluges gegebenenfalls erforderlichen Änderung des Flugablaufs,
die Dienste nach dem Flug,
allgemeine Hilfsdienste für die Besatzung.
h)
Die Transportdienste am Boden:

die Organisation und Abwicklung der Beförderung von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post zwischen verschiedenen Abfertigungsgebäuden eines Flugplatzes, nicht jedoch Beförderungen zwischen dem Flugzeug und einem anderen Ort auf dem Gelände des gleichen Flugplatzes,
alle speziellen, vom Nutzer verlangten Beförderungsdienste.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe b:

Es gelten die Regelungen zum Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen (MTV BVD) an Flughäfen in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung (Tarifvertrag zu Buchstabe a).

Die Allgemeinverbindlicherklärung soll mit folgenden Einschränkungen ausgesprochen werden:

Für den Tarifvertrag zu Buchstabe a wurden folgende Regelungen von dem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen:

§ 13 MTV BVD,
§ 18 Absatz 5 bis 7 MTV BVD,
§ 22 Absatz 3 bis 7 MTV BVD.

Für den Tarifvertrag zu Buchstabe b wurden folgende Regelungen von dem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen:

§ 5 Absatz 1 ETV BVD:
die Regelungen zu den Entgeltgruppen 1, 8, 9 und 10,
für die Entgeltgruppe 2 die Stufen 2 und 3,
für die Entgeltgruppe 3 die Stufe 3,
für die Entgeltgruppen 4 bis 6 die Stufen 3 bis 4 und
für die Entgeltgruppe 7 die Stufen 2 bis 4,
§ 5 Absatz 2 ETV BVD,
§ 8 ETV BVD.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 27. August 2024

IIIa6-31241-Ü-18g/​1,2

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Christian Riechert

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