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Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter

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Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Bekanntmachung
über Endverbleibsdokumente
nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung
für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter

Vom 31. Oktober 2024
I.

Vorbemerkung

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter vom 1. August 2017 (BAnz AT 18.09.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. August 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B7) geändert worden ist, die hiermit vollständig aufgehoben wird. Hierbei werden die bewährten Grundsätze der Bekanntmachung vom 1. August 2017 fortgeführt. Im Bestreben, Ausfuhrkontrollverfahren schneller und effizienter zu gestalten, ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Fassung der Bekanntmachung folgende Änderungen:

Gemäß Abschnitt V Nummer 2.1 sowie Abschnitt V Nummer 2.2 wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung in folgenden Fällen verzichtet: Bei Reexporten aus einem anderen Land an ein in einer Allgemeinen Genehmigung zugelassenes Bestimmungsziel, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt.

Zudem wird nach Abschnitt V Nummer 2.1 und Abschnitt V Nummer 2.2 bei Verwendung der Muster A 1 und A 2 auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung auch bei Reexporten nach Island oder Liechtenstein verzichtet. Dieser Verzicht ergänzt die bereits bestehenden Erleichterungen beim Reexport von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) gelisteten Gütern in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Länder des Anhangs II Abschnitt A Teil 2 der EU-Dual-Use-Verordnung („EU001-Länder“).

Darüber hinaus wird gemäß Abschnitt IV Nummer 2.2 auch bei Ausfuhren von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), die keine Kriegswaffen sind, mit einem Warenwert von weniger als 5 000 Euro nach Liechtenstein auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichtet, sofern es sich nicht um Software oder Technologie handelt.

Gemäß Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 2 ist neben einer handschriftlich unterzeichneten End­verbleibserklärung auch eine Endverbleibserklärung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 versehen ist, zulässig. Im Falle der Nutzung einer solchen fortgeschrittenen elektronischen Signatur wird auf die Anbringung eines offiziellen Stempels des Endverwenders in den Mustern der Anlagen A 1 bis A 4 verzichtet.

Gemäß Abschnitt V Nummer 3 ist der Antragsteller verpflichtet, das Original oder alternativ die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgelegte digitale Kopie der handschriftlich unterzeichneten oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 versehenen EVE mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vorlage beim BAFA erfolgte, aufzubewahren. Zudem wird klargestellt, dass der Antragsteller die Verantwortung für die Echtheit der im Rahmen des Antrags­verfahrens eingereichten Endverbleibsdokumente trägt.

Rechtsgrundlage für die Anforderung von Endverbleibsdokumenten bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland ist § 21 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 17. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 243). Nach § 27 AWV gilt die Vorschrift entsprechend für genehmigungspflichtige Verbringungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Gemäß § 21 Absatz 2 AWV sind dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind, Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Gemäß § 21 Absatz 6 AWV werden die näheren Einzelheiten hierzu, insbesondere die zu verwendenden Musterformulare der Endverbleibserklärungen, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Wege der Allgemeinverfügung näher bestimmt. Die Regelungen dieser Bekanntmachung gelten für Antragsverfahren nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/​2012 (Feuerwaffenverordnung) entsprechend.

Zu Informationszwecken können Sie diese Bekanntmachung sowie die Muster der Anlagen A 1, A 2, A 3 und A 4 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/​ausfuhr einsehen. Daneben hat das BAFA auf seiner Internetseite eine englischsprachige Anleitung mit weiteren zu beachtenden Hinweisen zum Ausfüllen der Endverbleibserklärungen veröffentlicht.

II.

Arten von Endverbleibsdokumenten

Bei den Endverbleibsdokumenten sind drei verschiedene Arten zu unterscheiden: private oder amtliche Endverbleibserklärungen (EVEen) oder International Import Certificates (ICs). Die Unterscheidung der EVEen knüpft daran an, ob es sich bei dem Endverwender um einen privatrechtlichen oder um einen staatlichen Endverwender handelt, hat aber keinen Einfluss auf die zu nutzenden Muster von Endverbleibserklärungen. In Abschnitt III dieser Bekanntmachung wird dargelegt, welche Dokumente zum Nachweis des Endverbleibs vorzulegen sind.

1 Private EVE

Bei der privaten EVE handelt es sich um die Erklärung eines privaten Endverwenders. Eine private EVE ist vorzulegen, wenn die Güter an eine Person des Privatrechts, zum Beispiel an ein privates Unternehmen oder an einen Händler, geliefert werden. Private EVEen werden nur anerkannt, wenn sie auf einem originalen Briefbogen des Endverwenders ausgestellt und handschriftlich unterzeichnet oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 versehen sind. Im Falle einer handschriftlichen Unterzeichnung ist unter die Unterschrift der Name des Unterzeichners deutlich lesbar, zum Beispiel in Druckbuchstaben oder mit Stempel, zu setzen.

2 Amtliche EVE

Bei der amtlichen EVE handelt es sich um eine Erklärung des amtlichen Endverwenders.

Eine amtliche EVE ist vorzulegen, wenn die Güter an einen amtlichen Endverwender geliefert werden, also der Empfangsstaat selbst direkter oder mittelbarer Abnehmer der Güter ist, etwa weil die Güter an Dienststellen ausgeliefert werden oder zwar für ein privates Unternehmen bestimmt sind, dieses die Güter aber im Auftrag einer staatlichen Stelle weiterverarbeiten soll. Amtliche EVEen werden nur anerkannt, wenn sie auf einem originalen Briefbogen des Endverwenders ausgestellt und handschriftlich unterzeichnet oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 versehen sind. Im Falle einer handschriftlichen Unterzeichnung ist unter der Unterschrift der Name der ausstellenden Dienststelle deutlich lesbar, zum Beispiel in Druckbuchstaben oder mit Stempel, zu versehen. Eine amtliche EVE liegt auch vor, wenn eine private EVE durch eine staatliche oder staatlich ermächtigte Stelle bestätigt wird.

3 International Import Certificate (IC)

Bei dem IC handelt es sich um ein auf einem amtlichen Vordruck einer staatlichen oder staatlich ermächtigten Stelle ausgestelltes Endverbleibsdokument des Empfangsstaates.

Mit dem IC erklärt der Empfangsstaat, dass die Güter ab dem Grenzübertritt seinen Exportkontrollvorschriften unterliegen. Das IC wird von folgenden Ländern ausgestellt: den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten der NATO, Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz.

III.

Vorlagepflicht von Endverbleibsdokumenten

1 Grundsatz

Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste oder von Feuerwaffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/​2012 sind grundsätzlich Endverbleibsdokumente nach Maßgabe der in Abschnitt V enthaltenen Vorgaben vorzulegen. Der Begriff „Güter“ erfasst hierbei neben der Ware auch Software und Technologie (§ 2 Absatz 13 des Außenwirtschaftsgesetzes [AWG]). Bei sonstigen Rechtsgeschäften über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste wird auf die Vorlage eines Endverbleibsdokuments grundsätzlich verzichtet.

2 Güter

2.1 Kriegswaffen

Für Ausfuhren oder Verbringungen von Kriegswaffen ist grundsätzlich die Vorlage einer amtlichen EVE notwendig; die EVE muss ein Reexportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten.

2.2 Sonstige Rüstungsgüter

Sonstige Rüstungsgüter sind alle Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste mit Ausnahme der Kriegswaffen.

Für Ausfuhren oder Verbringungen dieser Rüstungsgüter ist im Hinblick auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten zwischen Ausfuhren oder Verbringungen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten der NATO, Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, Schweiz (1. Ländergruppe) einerseits und Ausfuhren in die übrigen Länder (2. Ländergruppe) andererseits zu unterscheiden.

Bei beiden Ländergruppen ist für Ausfuhren oder Verbringungen von Technologie und Software im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) unabhängig vom Wert grundsätzlich eine EVE vorzulegen.

2.2.1 Ausfuhr oder Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern in Länder der 1. Ländergruppe

Für Ausfuhren oder Verbringungen in Länder der 1. Ländergruppe ist grundsätzlich kein Endverbleibsdokument vor­zulegen, wenn der Warenwert 5 000 Euro unterschreitet. Diese Freistellung gilt nicht für Technologie und Software. Ab einem Warenwert von 5 000 Euro bis zu 125 000 Euro besteht die Wahl zwischen der Vorlage einer EVE oder eines ICs. Über einem Warenwert von 125 000 Euro ist bei Ausfuhren oder Verbringungen an einen privaten Empfänger neben der EVE auch – also kumulativ – ein IC vorzulegen; es sei denn, die Verbringung ist für Frankreich, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Italien, Schweden oder Spanien bestimmt; hier reicht die Vorlage der privaten EVE aus. Über einem Warenwert von 125 000 Euro ist bei Ausfuhren oder Verbringungen an einen amtlichen Empfänger grundsätzlich eine amtliche EVE vorzulegen.

Bei einer anschließenden Ausfuhr oder Verbringung in ein anderes Land der 1. Ländergruppe sind weitere Endverbleibsdokumente nicht erforderlich.

In begründeten Einzelfällen kann das BAFA von den oben genannten Befreiungen zugunsten der 1. Ländergruppe abweichen und statt einer privaten EVE oder eines ICs eine amtliche EVE einfordern.

2.2.2 Ausfuhr oder Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern in Länder der 1. Ländergruppe bei anschließender Ausfuhr in Länder der 2. Ländergruppe

Für Ausfuhren oder Verbringungen in ein Land der 1. Ländergruppe in Kenntnis der anschließenden Ausfuhr in ein Land der 2. Ländergruppe ist neben der EVE des Empfängers grundsätzlich eine Kopie der EVE des Endverwenders vorzulegen.

In begründeten Einzelfällen kann das BAFA statt einer privaten EVE eine amtliche EVE einfordern.

2.2.3 Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern in Länder der 2. Ländergruppe

Für Ausfuhren in Länder der 2. Ländergruppe sind private oder amtliche EVEen vorzulegen.

Für Ausfuhren in ein Land der 2. Ländergruppe in Kenntnis der anschließenden Ausfuhr in ein anderes Land der 2. Ländergruppe ist neben der EVE des Empfängers grundsätzlich eine Kopie der EVE des Endverwenders vorzulegen.

In begründeten Einzelfällen kann das BAFA statt einer privaten EVE eine amtliche EVE einfordern.

2.3 Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/​2012

Für Ausfuhren von Gütern, die von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/​2012 erfasst sind, gelten die Vorgaben zu sonstigen Rüstungsgütern entsprechend.

IV.

Ausnahmen

1 Allgemeine Genehmigungen

Bei Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung entfällt die Vorlage von Endverbleibsdokumenten, da in diesen Fällen kein Antragsverfahren durchgeführt wird. Das BAFA behält sich jedoch vor, in den Allgemeinen Genehmigungen anordnen zu können, dass der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung eine Endverbleibserklärung zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFA vorzulegen hat.

2 Antragsverfahren/​Verzicht zur Vorlage von Endverbleibsdokumenten, § 21 Absatz 2 Satz 2 AWV

Nach § 21 Absatz 2 Satz 2 AWV kann das BAFA auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichten, wenn die in § 4 AWG genannten Belange nicht gefährdet werden.

Das BAFA behält sich vor, die nachfolgend genannten Befreiungen von der Vorlagepflicht generell zu beschränken oder ganz aufzuheben. Im Übrigen sind im Einzelfall Rückausnahmen möglich, das heißt, Endverbleibsdokumente sind trotz des Ausnahmekatalogs vorzulegen, wenn die Vorlage zum Zwecke der Endverbleibssicherung notwendig ist.

2.1 Allgemeine Befreiungen für Rüstungsgüter

Auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten wird in folgenden Fällen grundsätzlich verzichtet:

2.1.1 Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen

Bei Antragsverfahren zu vorübergehenden Ausfuhren oder Verbringungen von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), zum Beispiel auf eine Auslandsmesse, wird auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichtet. Eine vorübergehende Ausfuhr liegt nicht vor, wenn die Güter im Empfangsland längerfristig einer Verwendung zugeführt werden. Eine vorübergehende Ausfuhr liegt auch nicht bei Leasing-Geschäften vor, da Ausfuhren im Rahmen von Leasing-Geschäften exportkontrollrechtlich als endgültige Ausfuhren anzusehen sind.

2.1.2 Wiederausfuhren nach erfolgter Einfuhr

Bei Antragsverfahren zur Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), die nach ihrer Einfuhr oder Verbringung in das Inland ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale an den ursprünglichen Empfänger in das Versendungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden oder an ihrer Stelle andere Güter gleicher Menge und Beschaffenheit ausgeführt oder verbracht werden, wird auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten grundsätzlich verzichtet.

2.1.3 Technologie zu Angebotszwecken

Sofern Technologie zu Angebotszwecken in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG, Artikel 2 Nummer 12 der EU-Dual-Use-Verordnung oder in die in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der EU-Dual-Use-Verordnung genannten Länder ausgeführt oder verbracht wird, wird grundsätzlich auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichtet.

2.2 Befreiung für sonstige Rüstungsgüter

Sofern Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), die keine Kriegswaffen sind, mit einem Warenwert von weniger als 5 000 Euro in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbracht oder in Mitgliedsstaaten der NATO oder nach Australien, Japan, Neuseeland, Liechtenstein oder in die Schweiz ausgeführt werden, wird auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichtet (vergleiche bereits Abschnitt III Nummer 2.2.1). Diese Freistellung gilt nicht für Technologie und Software. Für Ausfuhren von Rüstungsgütern in ein anderes als die vorgenannten Länder besteht keine wertabhängige Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines Endverbleibsdokuments.

V.

Muster der privaten bzw. amtlichen Endverbleibserklärungen

In den Anlagen A 1 bis A 4 sind die Mustertexte für EVEen abgedruckt. Es müssen nur die entsprechenden anwendbaren Teile (sogenannte Sections) ausgefüllt und diese unterschrieben werden. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die auszufüllenden Sections gegenüber den Mustertexten nicht abgeändert werden. Eine inhaltliche Änderung des Mustertextes ist nicht zulässig. Der Antragsteller kann sich mithin nicht auf EVEen berufen, die den vom BAFA in den Musteranlagen vorgegebenen Erklärungsinhalt nicht aufweisen.

1 Muster gemäß den Anlagen A 1 bis A 4

Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern bzw. Kriegswaffen ist, je nach Art des antragsgegenständlichen Gutes, eines der folgenden alternativ zu verwendenden Muster für EVEen mit den darin enthaltenen Erklärungen beizufügen:

Anlage A 1: EVE für Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind, und hierzugehörige Technologie und Software (EUC for military equipment, related technology and software)
Anlage A 2: EVE für Scharfschützengewehre, Vorderschaftsrepetierflinten („Pump-Guns“), Pistolen, Revolver und hierzugehörige Munition und Herstellungsausrüstung (EUC for sniper rifles, pump-guns, pistols, revolvers, corresponding ammunition and related production equipment)
Anlage A 3: EVE für Kriegswaffen (EUC for war weapons)
Anlage A 4: EVE für Kleine und Leichte Waffen und dazugehörige Munition in Drittländer (EUC for SALW and corresponding ammunition to third countries).

2 Bedingungen für die Nutzung der Muster gemäß den Anlagen A 1 bis A 4 (differenziert nach Gütergruppen)

2.1 Anlage A 1: EVE für Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind und hierzugehörige Technologie und Software

Anlage A 1 ist Anträgen auf Erteilung von Genehmigungen beizufügen, sofern es sich bei diesen Gütern nicht um Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder um Scharfschützengewehre, Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“), Pistolen, Revolver sowie Munition und Herstellungsausrüstung für Kleine und Leichte Waffen (SALW) handelt. Als Kleine und Leichte Waffen gelten in Anlehnung an die Definition im Anhang der Gemeinsamen Aktion der Europäischen Union vom 12. Juli 2002 Kriegswaffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31, 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste. Zudem werden Waffen für hülsenlose Munition, Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) von den Regelungen der Kleinwaffengrundsätze erfasst.

Soweit diese Güter nach erfolgter Ausfuhr oder Verbringung in folgende Länder reexportiert werden, wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, vierter Spiegelstrich oder Abschnitt F, letzter Satz, der Endverbleibserklärung gemäß Anlage A 1 verzichtet:

Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik/​Tschechien, Ungarn, USA, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern. Bezogen auf Zypern gilt dies nur für Reexporte in Teile von Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kontrolle ausübt.

Ebenso wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, vierter Spiegelstrich oder Abschnitt F, letzter Satz, der Endverbleibserklärung gemäß Anlage A 1 in folgenden Fällen verzichtet: Bei Reexporten aus einem anderen Land an ein in einer Allgemeinen Genehmigung des BAFA zur Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern zugelassenes Bestimmungsziel, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind.

2.2 Anlage A 2: EVE für Scharfschützengewehre, Vorderschaftrepetierflinten, Pistolen, Revolver und hierzugehörige Munition und Herstellungsausrüstung

Anlage A 2 ist beizufügen, sofern es sich bei den Gütern um Scharfschützengewehre, Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“), Pistolen, Revolver sowie Munition (sofern es sich bei diesen Gütern nicht um Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt) oder Herstellungsausrüstung für Kleine und Leichte Waffen (SALW) handelt und diese Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst werden. Als Kleine und Leichte Waffen gelten in Anlehnung der Definition im Anhang der Gemeinsamen Aktion der Europäischen Union vom 12. Juli 2002 Kriegswaffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31, 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste. Zudem werden Waffen für hülsenlose Munition, Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) von den Regelungen der Kleinwaffengrundsätze erfasst.

Soweit diese Güter nach erfolgter Ausfuhr oder Verbringung in folgende Länder reexportiert werden, wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, letzter Satz der Endverbleibserklärung gemäß Anlage A 2 verzichtet:

Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik/​Tschechien, Ungarn, USA, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern. Bezogen auf Zypern gilt dies nur für Reexporte in Teile von Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kontrolle ausübt.

Soweit diese Güter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht oder in Mitgliedstaaten der NATO oder nach Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder die Schweiz ausgeführt werden, wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt G.1 der Endverbleibserklärung gemäß Anlage A 2 verzichtet, soweit die Güter innerhalb dieses Landes weitergegeben werden.

Die Abschnitte G.2 und G.3 sind nur auszufüllen, wenn die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr an staatliche Stellen in Länder beantragt wird, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der NATO sind und es sich nicht um Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder die Schweiz handelt. Die Abschnitte G.2 und G.3 müssen auch dann nicht ausgefüllt werden, wenn der Endverwender eine staatliche Stelle dieser vorgenannten Länder oder eine Vertretung der Europäischen Kommission ist.

Ebenso wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, letzter Satz der Endverbleibserklärung gemäß Anlage A 2 in folgenden Fällen verzichtet: Bei Reexporten aus einem anderen Land an ein in einer Allgemeinen Genehmigung des BAFA zur Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern zugelassenes Bestimmungsziel, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind.

2.3 Anlage A 3: EVE für Kriegswaffen

Anlage A 3 ist beizufügen, sofern es sich bei diesen Gütern um Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt und nicht das Muster der Anlage A 4 zu nutzen ist.

Soweit eine Endverbleibserklärung entsprechend dem Muster der Anlage A 3 bereits dem Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen beigefügt wurde, genügt die Vorlage einer Kopie dieser Endverbleibserklärung.

2.4 Anlage A 4: EVE für Kleine und Leichte Waffen und dazugehörige Munition in Drittländer

Anlage A 4 ist beizufügen, sofern es sich bei den Gütern um Kleine und Leichte Waffen (SALW) oder dazugehörige Munition, die vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst werden, handelt und diese Güter in andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der NATO oder Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz ausgeführt oder verbracht werden.

Als Kleine und Leichte Waffen, für die das Muster der Anlage A 4 auszufüllen ist, gelten Kriegswaffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31, 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste.

Abschnitt E, letzter Spiegelstrich der Endverbleibserklärung gemäß Muster der Anlage A 4 ist für Kriegswaffen der Nummern 34 und 35 und für Kleinwaffenmunition, die vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst wird, nicht auszufüllen.

Für Ausfuhren der oben genannten Kleinwaffenmunition ist zudem die „Neu für Alt“- bzw. die „Neu; Vernichtung bei Aussonderung“-Erklärung im Abschnitt F nicht auszufüllen.

3 Einreichung und Aufbewahrung

Die EVEen gemäß den Anlagen A 1 bis A 4 sind dem BAFA unter Nutzung des elektronischen Antragportals ELAN-K2 als digitale Kopie zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Original oder die beim BAFA vorgelegte digitale Kopie der handschriftlich unterzeichneten oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 versehenen EVE mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorlage beim BAFA erfolgte, aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit das Original der EVE bereits dem Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen beigefügt wurde. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die Echtheit der im Rahmen des Antragsverfahrens eingereichten Endverbleibsdokumente.

VI.

Anforderung von EVEen im Einzelfall und zusätzliche Erklärungen

1 Anforderung von Endverbleibsdokumenten im Einzelfall

Abweichend von dem grundsätzlichen Verzicht auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten bei sonstigen Rechtsgeschäften über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), behält sich das BAFA vor, in begründeten Einzelfällen ein Endverbleibsdokument anzufordern.

2 Zusätzliche Erklärungen (sogenannte Additional Statements)

Das BAFA ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche Erklärungen (sogenannte Additional Statements) vom Endverwender zu verlangen. Die Notwendigkeit einer solchen zusätzlichen Erklärung kann aus europäischen Verordnungen und Beschlüssen, völkerrechtlichen Verpflichtungen, nationalen Bestimmungen oder aus Erwägungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik resultieren.

Das Additional Statement ersetzt andere Endverbleibsdokumente (wie zum Beispiel die EVE) nicht, sondern ergänzt diese nur und muss mithin zusätzlich eingereicht werden. Der Endverwender muss das Additional Statement separat unterschreiben. Die Additional Statements sind Bestandteil der unter V beschriebenen EVE-Muster. Das BAFA behält sich vor, bestehende Additional Statements zu ändern bzw. aufzuheben und neue Additional Statements zu veröffentlichen.

VII.

Übergangsregelung

Die EVEen gemäß den Anlagen der Muster A 1 bis A 4 sind für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zu nutzen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung beim BAFA eingereicht werden.

Bei anhängigen, aber noch nicht beschiedenen Anträgen bedarf es grundsätzlich keiner neuen Endverbleibserklärung nach den Anlagen A 1 bis A 4 dieser Bekanntmachung. Soweit in diesen Antragsverfahren noch keine Endverbleibserklärungen eingereicht wurden, gelten die Regelungen dieser Bekanntmachung.

VIII.

Aufhebung der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente
vom 1. August 2017

Die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter vom 1. August 2017 (BAnz AT 18.09.2017 B3) wird hiermit vollständig aufgehoben.

IX.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Diese Allgemeinverfügung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn/​Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Eschborn, den 31. Oktober 2024

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Im Auftrag
Lamberti

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