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Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung für nicht von Teil I A der Ausfuhrliste erfasste Güter

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Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Bekanntmachung
über Endverbleibsdokumente
nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung
für nicht von Teil I A der Ausfuhrliste erfasste Güter

Vom 31. Oktober 2024
I.

Vorbemerkungen

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nicht von Teil I A der Ausfuhrliste erfasste Güter vom 1. August 2017 (BAnz AT 18.09.2017 B2), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. August 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B6) geändert worden ist, die hiermit vollständig aufgehoben wird. Hierbei werden die bewährten Grundsätze der Bekanntmachung vom 1. August 2017 fortgeführt. Im Bestreben, Ausfuhrkontrollverfahren schneller und effizienter zu gestalten, ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Fassung der Bekanntmachung folgende Änderungen:

Die Vorlage eines International Import Certificate (IC) ist gemäß Abschnitt III Nummer 3 nur noch bei Ausfuhren von Gütern, die von Anhang I Kennung 001-099 (Wassenaar Arrangement) und 101-199 (Missile Technology Control Regime) der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst sind, in bestimmte Länder sowie gemäß Abschnitt III Nummer 1 in Ausnahmefällen auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt die Vorlage von Endverbleibserklärungen.

Gemäß Abschnitt V wird auch auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, fünfter Spiegelstrich oder Abschnitt F, achter Spiegelstrich der Endverbleibserklärung gemäß Anlage C 1 und C7 verzichtet, soweit Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung, mit Ausnahme der in Anhang IV dieser Verordnung genannten Güter, sowie Güter des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste nach erfolgter Ausfuhr nach Island oder Liechtenstein reexportiert werden. Dieser Verzicht ergänzt die bereits bestehenden Erleichterungen beim Reexport gelisteter Dual-Use-Güter in Mitgliedstaaten der EU oder in Länder des Anhangs II Abschnitt A Teil 2 der EU-Dual-Use-Verordnung („EU001-Länder“).

Ebenso wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, fünfter Spiegelstrich oder Abschnitt F, achter Spiegelstrich der Endverbleibserklärung gemäß Anlage C 1 und C7 in folgenden Fällen verzichtet: Bei Reexporten aus einem Drittland an ein in einer Allgemeinen Genehmigung zugelassenes Bestimmungsziel, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt.

Gemäß Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 2 ist neben einer handschriftlich unterzeichneten Endverbleibserklärung auch eine Endverbleibserklärung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 versehen ist, zulässig. Im Falle der Nutzung einer solchen fortgeschrittenen elektronischen Signatur wird auf die Anbringung eines offiziellen Stempels des Endverwenders in den Mustern der Anlagen C1 bis C7 verzichtet.

Gemäß Abschnitt VI ist der Antragsteller verpflichtet, das Original oder alternativ die beim BAFA vorgelegte digitale Kopie der handschriftlich unterzeichneten oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 versehenen EVE mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorlage beim BAFA erfolgte, aufzubewahren. Zudem wird klargestellt, dass der Antragsteller die Verantwortung für die Echtheit der im Rahmen des Antragsverfahrens eingereichten Endverbleibsdokumente trägt.

Darüber hinaus ist für Ausfuhren von Gütern der Anhänge der Verordnung (EU) 833/​2014 (Russland-Embargoverordnung) das neue Muster C6 zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/​2012, von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung sowie von Gütern der Anhänge II, III oder IV der Verordnung (EU) 2019/​125 handelt. Für Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung nach Russland ist das neue Muster C7 zu verwenden.

Die Rechtsgrundlagen für die Anforderung von Endverbleibsdokumenten bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren oder Verbringungen aus der Europäischen Union (EU) ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften in den Rechtsakten der EU, insbesondere aus Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/​821 (vergleiche ABl. L 206 vom 11. Juni 2021, S. 1) sowie aus § 21 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 17. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 243).

In Übereinstimmung mit nationaler und europäischer Gesetzgebung sowie in Einklang mit den Verpflichtungen aus den Internationalen Exportkontrollregimen, denen Deutschland beigetreten ist, ist zur Bewertung des Endverbleibs bei der Ausfuhr bestimmter Güter (Waren, Software und Technologie) die Vorlage von Endverbleibserklärungen grundsätzlich erforderlich.

Diese Bekanntmachung bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte, die nach nationalen oder europäischen Vorschriften einer außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht unterfallen, sofern es sich nicht um Rüstungsgüter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Anlage AL zur AWV (Ausfuhrliste) oder um Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/​2012 (Feuerwaffenverordnung) handelt. Hierzu zählen insbesondere Ausfuhren oder Verbringungen von Gütern, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/​821 vom 11. Juni 2021 (sogenannte EU-Dual-Use-Verordnung), der Verordnung (EU) 2019/​125 vom 16. Januar 2019 (sogenannte Anti-Folter-Verordnung) oder nach Maßgabe der AWV in Verbindung mit Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genehmigungspflichtig sein können. Die nachfolgende Bekanntmachung gilt auch für etwaige Genehmigungspflichten aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts, der der Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dient (Embargoverordnungen).

In Abhängigkeit von dem in Frage stehenden Gut und dem Bestimmungsland der Ausfuhr oder Verbringung gelten unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der Endverbleibserklärung. Zur Konkretisierung der sich hieraus ergebenden inhaltlichen Anforderungen wurden die Muster der Anlagen C 1, C 2, C 3, C 4, C 5, C 6 und C7 unter Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage aktualisiert bzw. neu eingeführt.

Zu Informationszwecken können Sie diese Bekanntmachung sowie die Muster der Anlagen C 1, C 2, C 3, C 4, C 5, C 6 und C7 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/​ausfuhr einsehen. Daneben hat das BAFA auf seiner Internetseite eine englischsprachige Anleitung mit weiteren zu beachtenden Hinweisen zum Ausfüllen der Endverbleibserklärungen veröffentlicht.

II.

Arten von Endverbleibsdokumenten

Bei den Endverbleibsdokumenten sind drei verschiedene Arten zu unterschieden: private oder amtliche Endverbleibserklärungen (EVEen) oder International Import Certificates (ICs). Die Unterscheidung der EVEen knüpft daran an, ob es sich bei dem Endverwender um einen privatrechtlichen oder um einen staatlichen Endverwender handelt, hat aber keinen Einfluss auf die zu nutzenden Muster von Endverbleibserklärungen. In Abschnitt III dieser Bekanntmachung wird dargelegt, welche Dokumente zum Nachweis des Endverbleibs vorzulegen sind.

1 Private EVE

Bei der privaten EVE handelt es sich um die Erklärung eines privaten Endverwenders. Eine private EVE ist vorzulegen, wenn die Güter an eine Person des Privatrechts, zum Beispiel an ein privates Unternehmen oder an einen Händler, geliefert werden. Private EVEen werden nur anerkannt, wenn sie auf einem originalen Briefbogen des Endverwenders ausgestellt und handschriftlich unterzeichnet oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 versehen sind. Im Falle einer handschriftlichen Unterzeichnung ist unter die Unterschrift der Name des Unterzeichners deutlich lesbar, zum Beispiel in Druckbuchstaben oder mit Stempel, zu setzen.

2 Amtliche EVE

Bei der amtlichen EVE handelt es sich um eine Erklärung des amtlichen Endverwenders.

Eine amtliche EVE ist vorzulegen, wenn die Güter an einen amtlichen Endverwender geliefert werden, also der Empfangsstaat selbst direkter oder mittelbarer Abnehmer der Güter ist, etwa weil die Güter an Dienststellen ausgeliefert werden oder zwar für ein privates Unternehmen bestimmt sind, dieses die Güter aber im Auftrag einer staatlichen Stelle weiterverarbeiten soll. Amtliche EVEen werden nur anerkannt, wenn sie auf einem originalen Briefbogen des Endverwenders ausgestellt und handschriftlich unterzeichnet oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 versehen sind. Im Fall einer handschriftlichen Unterzeichnung ist unter der Unterschrift der Name der ausstellenden Dienststelle deutlich lesbar, zum Beispiel in Druckbuchstaben oder mit Stempel, zu versehen.

Eine amtliche EVE liegt auch vor, wenn eine private EVE durch eine staatliche oder staatlich ermächtigte Stelle bestätigt wird.

Sofern die auszuführenden Güter vom Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) erfasst sind und in Nicht-CWÜ-Vertragsstaaten geliefert werden, bedarf es stets einer amtlichen EVE.

3 International Import Certificate (IC)

Bei dem IC handelt es sich um ein auf einem amtlichen Vordruck einer staatlichen oder staatlich ermächtigten Stelle ausgestelltes Endverbleibsdokument des Empfangsstaates. Es wird zwischen nachfolgenden ICs unterschieden:

3.1 Mit dem herkömmlichen IC („klassisches IC“) erklärt der Empfangsstaat, dass die Güter ab dem Grenzübertritt seinen Exportkontrollvorschriften unterliegen.

3.2 Die Vorlage des Importer Statement des Ministry of Commerce People’s Republic of China, MOFCOM dient der Umsetzung eines Notenwechsels zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China.

III.

Vorlagepflicht von Endverbleibsdokumenten

1 Grundsatz

Zu dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr oder Verbringung von Gütern sind Endverbleibsdokumente nach Maßgabe der in Abschnitt V enthaltenen Vorgaben vorzulegen, sofern die Ausfuhr oder die Verbringung einer Geneh­migungspflicht unterfällt. Lediglich in Ausnahmefällen ist auf Anforderung des BAFA sowie nach Maßgabe des Abschnitts III Nummer 3 im Rahmen des Genehmigunsgverfahrens ein IC vorzulegen.

2 Güter

Der Begriff „Güter“ erfasst hierbei neben der Ware grundsätzlich auch Software und Technologie (Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/​821, EU-Dual-Use-Verordnung; § 2 Absatz 13 des Außenwirtschaftsgesetzes [AWG]). Bei sonstigen Rechtsgeschäften wird auf die Vorlage eines Endverbleibsdokuments grundsätzlich verzichtet.

3 Besonderheiten nach Bestimmungszielen: Ausfuhren nach China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hongkong) und Türkei

Für Ausfuhren nach China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Honkong) sowie in die Türkei ist zusätzlich zu den nach Maßgabe der in Abschnitt V enthaltenen Vorgaben vorzulegenden EVEen das in Abschnitt II Nummer 3 genannte IC vorzulegen, sofern es sich um Güter handelt, die von Anhang I Kennung 001-099 (Wassenaar Arrangement) und 101-199 (Missile Technology Control Regime) der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst sind.

IV.

Ausnahmen

1 Allgemeine Genehmigungen

Bei Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung entfällt die Vorlage von Endverbleibsdokumenten, da in diesen Fällen kein Antragsverfahren durchgeführt wird.

2 Antragsverfahren/​Verzicht zur Vorlage von Endverbleibsdokumenten, § 21 Absatz 2 Satz 2 AWV

Nach § 21 Absatz 2 Satz 2 AWV kann das BAFA auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichten, wenn die in § 4 AWG genannten Belange nicht gefährdet werden. Dies gilt entsprechend für die in den einschlägigen Verordnungen der EU genannten Belange.

Das BAFA behält sich vor, die nachfolgend genannten Befreiungen von der Vorlagepflicht generell zu beschränken oder vollständig aufzuheben. Im Übrigen sind im Einzelfall Rückausnahmen möglich, das heißt, Endverbleibsdokumente sind trotz des Ausnahmekatalogs vorzulegen oder es sind Zusatzerklärungen abzugeben, wenn die Vorlage zum Zwecke der Endverbleibssicherung notwendig ist.

2.1 Allgemeine Befreiungen

Auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten wird regelmäßig in folgenden Fällen verzichtet:

2.1.1 Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen

Bei Antragsverfahren zur vorübergehenden Ausfuhr oder Verbringung der in Abschnitt III Nummer 2 genannten Güter, zum Beispiel auf eine Auslandsmesse, wird auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten grundsätzlich verzichtet. Eine vorübergehende Ausfuhr liegt nicht vor, wenn die Güter im Empfangsland längerfristig einer Verwendung zugeführt werden. Eine vorübergehende Ausfuhr liegt auch nicht bei Leasing-Geschäften vor, da Ausfuhren im Rahmen von Leasing-Geschäften exportkontrollrechtlich als endgültige Ausfuhren anzusehen sind.

2.1.2 Wiederausfuhren nach erfolgter Einfuhr

Bei Antragsverfahren zur Ausfuhr oder Verbringung der in Abschnitt III Nummer 2 genannten Güter, die nach ihrer Einfuhr oder Verbringung in das Inland ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale an den ursprünglichen Empfänger in das Versendungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden oder an ihrer Stelle andere Güter gleicher Menge und Beschaffenheit ausgeführt oder verbracht werden, wird auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten grundsätzlich verzichtet.

2.1.3 Technologie zu Angebotszwecken

Sofern Technologie zu Angebotszwecken in das Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 17 der EU-Dual-Use-Verordnung, § 2 Absatz 25 AWG) oder in die in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/​821 genannten Länder verbracht oder ausgeführt werden, wird grundsätzlich auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichtet.

2.2 Befreiungen für Güter des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​821

Sofern Güter des Anhangs I der Kategorie 1 bis 9 und Kennung 001-099 (Wassenaar-Arrangement) der EU-Dual-Use- Verordnung mit einem Warenwert von weniger als 10 000 Euro ausgeführt werden, wird auf die Vorlage einer Endverbleibserklärung grundsätzlich verzichtet. Diese Freistellung gilt nicht für Technologie und Software.

Das BAFA behält sich vor, in besonderen Fällen eine EVE nachträglich anzufordern. Für Ausfuhren von anderen Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung besteht keine wertabhängige Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines Endverbleibsdokuments.

V.

Muster der privaten bzw. amtlichen Endverbleibserklärungen gemäß den Anlagen C 1 bis C 7

In den Anlagen C 1 bis C 7 sind die Mustertexte für EVEen abgedruckt. Es müssen nur die entsprechenden anwendbaren Teile (sogenannte Sections) ausgefüllt und diese unterschrieben werden. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die auszufüllenden Sections gegenüber den Mustertexten nicht abgeändert werden. Eine inhaltliche Änderung des Mustertextes ist nicht zulässig. Der Antragsteller kann sich mithin nicht auf EVEen berufen, die den vom BAFA in den Musteranlagen vorgegebenen Erklärungsinhalt nicht aufweisen.

Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr oder der Verbringung von Gütern, die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung, in den Anhängen II, III und IV der Anti-Folter-Verordnung, in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste, in den Anhängen I, II der Iran-Embargoverordnung (EU) Nr. 267/​2012 oder in den Anhängen der Russland-Embargoverordnung genannt sind, ist je nach Art des antragsgegenständlichen Vorhabens, eines der folgenden alternativ zu verwendenden Muster für EVEen mit den darin enthaltenen Erklärungen beizufügen:

Anlage C 1: EVE für die Ausfuhr und die Verbringung von Gütern, die in Anhang I bzw. in Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung oder in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste aufgeführt sind, sofern nicht die Anlagen C 2, C 4 oder C7 zu nutzen sind (EUC for the export and transfer of dual-use items).
Anlage C 2: EVE für die Ausfuhr und die Verbringung von Gütern, die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung oder in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste aufgeführt sind, an Händler oder Vertriebsgesellschaften zwecks Weiterverkaufs, soweit hierfür eine Global- bzw. Sammelgenehmigung (Artikel 2 Nummer 13 EU-Dual-Use-Verordnung, § 4 AWV) beantragt wurde (Trader-EUC for global licences/​multi-destination licences for dual-use items).
Anlage C 3: EVE für die Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen II, III und IV der Anti-Folter-Verordnung aufgeführt sind (EUC for the export of items related to Anti-Torture Reg. (EU) 2019/​125). Anlage C 3 enthält ein Reexportverbot ohne Erlaubnisvorbehalt. Außerdem ist stets ausdrücklich zu vermerken, dass die Güter nicht zu Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden.
Anlage C 4: EVE für die Ausfuhr von Gütern in den Iran, soweit diese in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/​2012 aufgeführt sind (EUC for the export to the Islamic Republic of Iran of items related to Annex I of Reg. (EU) No 267/​2012).
Anlage C 5: EVE für die Ausfuhr von Gütern in den Iran, soweit diese in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/​2012 aufgeführt sind (EUC for the export to the Islamic Republic of Iran of items related to Annex II of Reg. (EU) No 267/​2012).
Anlage C 6: EVE für die unmittelbare und mittelbare Ausfuhr von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 aufgeführt sind (EUC for the export to the Russian Federation (EU) No 833/​2014), mit Ausnahme von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/​2012, von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung sowie von Gütern der Anhänge II, III oder IV der Verordnung (EU) 2019/​125.
Anlage C7: EVE für die unmittelbare und mittelbare Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung oder in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste aufgeführt sind, nach Russland oder zur Verwendung in Russland (EUC for the export of dual-use items to the Russian Federation).

Soweit Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung, mit Ausnahme der in Anhang IV dieser Verordnung genannten Güter, sowie Güter des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste nach erfolgter Ausfuhr in folgende Länder reexportiert werden, wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, fünfter Spiegelstrich oder Abschnitt F, achter Spiegelstrich der Endverbleibserklärung gemäß Anlage C 1 und C7 verzichtet:

Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik/​Tschechien, Ungarn, USA, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern. Bezogen auf Zypern gilt dies nur für Reexporte in Teile von Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kontrolle ausübt.

Ebenso wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, fünfter Spiegelstrich oder Abschnitt F, achter Spiegelstrich der Endverbleibserklärung gemäß Anlage C 1 und C7 in folgenden Fällen verzichtet: Bei Reexporten nach erfolgter Ausfuhr an ein in einer Allgemeinen Genehmigung zur Ausfuhr oder Verbringung von gelisteten Dual-Use-Gütern zugelassenes Bestimmungsziel, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind.

VI.

Einreichung und Aufbewahrung

Die EVEen gemäß den Anlagen C 1 bis C 7 sind dem BAFA unter Nutzung des elektronischen Antragportals ELAN-K2 als digitale Kopie zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Original oder die beim BAFA vorgelegte digitalen Kopie der handschriftlich unterzeichneten oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 versehenen EVE mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorlage beim BAFA erfolgte, aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die Echtheit der im Rahmen des Antragsverfahrens eingereichten Endverbleibsdokumente.

VII.

Anforderung von EVEen im Einzelfall und zusätzliche Erklärungen

1 Anforderung von Endverbleibsdokumenten im Einzelfall

Abweichend von den Regelungen in den Abschnitten III und IV dieser Bekanntmachung behält sich das BAFA vor, in begründeten Einzelfällen ein Endverbleibsdokument anzufordern.

2 Zusätzliche Erklärungen (sogenannte Additional Statements)

Das BAFA ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche Erklärungen (sogenannte Additional Statements) vom Endverwender zu verlangen. Die Notwendigkeit einer solchen zusätzlichen Erklärung kann aus europäischen Verordnungen und Beschlüssen, völkerrechtlichen Verpflichtungen, nationalen Bestimmungen oder aus Erwägungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik resultieren. Das Additional Statement ersetzt andere Endverbleibsdokumente (wie zum Beispiel die EVE) nicht, sondern ergänzt diese nur und muss mithin zusätzlich eingereicht werden. Der Endverwender muss das Additional Statement separat unterschreiben. Das BAFA behält sich vor, bestehende Additional Statements zu ändern bzw. aufzuheben und neue Additional Statements zu veröffentlichen.

VIII.

Übergangsregelung

Die EVEen gemäß den Anlagen der Muster C 1 bis C 7 sind für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen der in Abschnitt V beschriebenen Ausfuhren/​Verbringungen zu nutzen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung beim BAFA eingereicht werden.

Bei anhängigen, aber noch nicht beschiedenen Anträgen bedarf es grundsätzlich keiner neuen Endverbleibserklärung nach den Anlagen C 1 bis C 7 dieser Bekanntmachung. Soweit in diesen Antragsverfahren noch keine Endverbleibserklärungen eingereicht wurden, gelten die Regelungen dieser Bekanntmachung.

IX.

Aufhebung der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente vom 1. August 2017

Die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nicht von Teil I A der Ausfuhrliste erfasste Güter vom 1. August 2017 (BAnz AT 18.09.2017 B2) wird hiermit vollständig aufgehoben.

X.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Diese Allgemeinverfügung sowie die zugehörige Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn/​Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Eschborn, den 31. Oktober 2024

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Im Auftrag
Lamberti

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